Die Übergangsbestimmung des § 100 Abs 94 Z 8 VBG ist dahin auszulegen, dass die geltende Fassung des § 26 Abs 3 VBG nicht auf solche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, bei denen die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bereits vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. 1. 2021 erfolgen hätte müssen
GZ 8 ObA 42/23v, 03.08.2023
OGH: Der EuGH hat festgestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der VO (EU) Nr 492/2011 vereinbar ist. Der österreichische Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, § 26 Abs 3 VBG mit der 2. Dienstrechts-Nov 2019 dahin abzuändern, dass die Höchstgrenze von 10 Jahren bei der Anrechnung entfallen ist, sodass einschlägige Vordienstzeiten auch über diese Grenze hinaus anrechenbar waren. Darüber hinaus wurde Vertragsbediensteten, bei denen Vordienstzeiten wegen der Höchstgrenze von 10 Jahren nicht angerechnet worden waren, mit § 94d Abs 3 VBG die Möglichkeit eingeräumt, die nachträgliche Anrechnung dieser Zeiten zu beantragen. Später hat der EuGH seine Rsp dahin präzisiert, dass nur die Anrechnung identischer bzw gleichwertiger Vorerfahrungen zur Sicherstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtlich geboten ist, während dies bei schlicht nützlicher Vorerfahrung nicht der Fall ist. Der österreichische Gesetzgeber hat daraufhin die Höchstgrenze der Anrechnung von 10 Jahren mit der Dienstrechts-Nov 2020 wieder eingeführt, sodass Zeiten einer „nützlichen Berufstätigkeit“ nach § 26 Abs 3 VBG nur mehr im Ausmaß von höchstens 10 Jahren anrechenbar sind.
Die Übergangsbestimmung in § 100 Abs 94 Z 8 VBG wurde allerdings mit BGBl I Nr 137/2022 novelliert, sodass § 26 Abs 3 VBG idgF mit 1. 1. 2021 in Kraft trat und auf Vertragsbedienstete anzuwenden ist, die nicht nach § 94a Abs 1 VBG übergeleitet wurden, wie dies auf den Kläger zutrifft, und „deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind“. Aus den Mat ergibt sich, dass der Gesetzgeber damals davon ausging, dass die „Altfälle“ zwischenzeitlich einer Erledigung zugeführt worden seien, was - wie der gegenständliche Fall zeigt - aber offenbar nicht zutrifft. Der Kläger macht mit Recht geltend, dass es für seinen Anspruch auf Anrechnung von Vordienstzeiten nicht darauf ankommen kann, ob über seinen bereits 2019 gestellten Antrag schon entschieden wurde oder nicht. Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall gerade keine Rückwirkung angeordnet hat, ist die Übergangsbestimmung des § 100 Abs 94 Z 8 VBG dahin auszulegen, dass die geltende Fassung des § 26 Abs 3 VBG nicht auf solche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, bei denen die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bereits vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. 1. 2021 erfolgen hätte müssen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit Anspruch auf Anrechnung seiner einschlägigen Vordienstzeiten, auch wenn diese das Höchstmaß von 10 Jahren überschreiten.