Beruht die Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf einer einstweiligen Verfügung, so ist eine spezifische Abhängigkeits- und Gefährdungssituation, die durch die Aufnahme von Vertragsbeziehungen entsteht, noch nicht voll verwirklicht
GZ 16 Ok 2/23i, 30.11.2023
OGH: Die Verweigerung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist dann nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu qualifizieren, wenn für die Weigerung sachliche Gründe bestehen. Dabei handelt es sich um einen sowohl für das österreichische als auch für das europäische Wettbewerbsrecht geltenden Grundsatz. Auch der Abbruch laufender Geschäftsbeziehungen kann in Ausnahmefällen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. Gerechtfertigt ist etwa ein Abbruch aus zwingenden wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie zB der finanziellen Unzuverlässigkeit des Handelspartners oder der mangelnden Qualität seiner Produkte oder bei schweren, die Vertrauensbasis zerstörenden Vertragsverletzungen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Der Grund für die strengere Behandlung des Abbruchs einer bestehenden Geschäftsverbindung gegenüber dem Unterlassen der Aufnahme einer neuen Geschäftsverbindung liegt darin, dass der Marktbeherrscher mir der ursprünglichen Aufnahme der Vertragsbeziehung eine Abhängigkeits- und Gefährdungssituation seines Vertragspartners mitbegründet hat.
Die Aufnahme der Geschäftsbeziehung beruht hier - für die Antragstellerin erkennbar - auf einer im Sicherungsverfahren ergangenen, sohin nur vorläufigen (bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren) Entscheidung. Dadurch ist die - einen strengeren Maßstab für die Prüfung von Rechtfertigungsgründen für den Abbruch einer Geschäftsbeziehung im Vergleich zur Verweigerung von deren Aufnahme - spezifische Abhängigkeits- und Gefährdungssituation, die durch die Aufnahme von Vertragsbeziehungen entsteht, im vorliegenden Fall noch nicht voll verwirklicht. Die Antragstellerin wusste, dass die endgültige Entscheidung über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit ihr noch nicht gefallen war und im Hauptverfahren nur bei unveränderten Tatsachen rechtlich gleich auszufallen hat.
Diese Erwägungen sprechen im vorliegenden Fall dafür, die Berechtigung der von der Antragstellerin für den Abbruch der durch die Provisorialentscheidung erzwungenen Geschäftsbeziehung - dh im Umfang des Erwerbs von digitalen Mautprodukten durch die Antragstellerin für die gewerbliche Weiterveräußerung mit einem Gültigkeitsbeginn von weniger als 18 Tagen ab Kauf an Verbraucher - nicht nach einem substantiell strengeren Prüfungsmaßstab zu beurteilen als bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung.