Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach Agenturdienstleistungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien, die Schätzung, Verwaltung und Vermietung von Immobilien (vom Patentamt zusammengefasst als „Immobilienwesen“) und Dienstleistungen des Bauwesens sowie eines Bauträgers der Vermittlung von Immobilienveranlagungen („Procurement of real estate investments“) ähnlich sind, ist nicht korrekturbedürftig; dasselbe gilt für die Ähnlichkeit der Dienstleistungen des Versicherungsmaklers im Immobilienbereich zur Versicherungsberatung.
GZ 4 Ob 187/23p, 21.11.2023
OGH: Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach einem gemeinschaftsweit einheitlichem Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Verwechslungsgefahr wird va durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, dass die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.
Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach Agenturdienstleistungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien, die Schätzung, Verwaltung und Vermietung von Immobilien (vom Patentamt zusammengefasst als „Immobilienwesen“) und Dienstleistungen des Bauwesens sowie eines Bauträgers der Vermittlung von Immobilienveranlagungen („Procurement of real estate investments“) ähnlich sind, nicht korrekturbedürftig. Dasselbe gilt für die Ähnlichkeit der Dienstleistungen des Versicherungsmaklers im Immobilienbereich zur Versicherungsberatung.
Dass die Vorinstanzen die drei hintereinander angeordneten aufstrebenden Balken – trotz der von der Antragsgegnerin im Vergleich zum Vorverfahren vorgenommenen Abschrägung der kurzen Seite der Balken statt der bisher kurvigen Ausgestaltung – als das weiterhin den Gesamteindruck prägende Element und damit als geeignet angesehen zu haben in Bezug auf die als ähnlich qualifizierten Dienstleitungen Verwechslungsgefahr hervorzurufen ist jedenfalls vertretbar.