§ 434d Abs 2 StPO schreibt die Anwesenheit des Sachverständigen (§ 430 Abs 1 Z 2 StPO) nach Schluss der Verhandlung (§§ 257, 319 StPO) nicht vor; der Begriff "Hauptverhandlung" umfasst hier nicht auch die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung
GZ 12 Os 80/23s, 19.10.2023
OGH: Aufgrund der durch das MaßnahmenvollzugsanpassungsG 2022 neu eingeführten Bestimmung des § 434d Abs 2 StPO ist nunmehr im Verfahren zur Unterbringung (nach der neuen Terminologie) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (auch) nach § 21 Abs 2 StGB „der Hauptverhandlung für die gesamte Dauer“ ein Sachverständiger beizuziehen. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung erfolgt durch dessen Vernehmung oder durch Verlesung von Befund und Gutachten nach Maßgabe des § 252 Abs 1 Z 2 und 4 StPO. Aus der Wendung „für die gesamte Dauer“ ergibt sich bei logisch systematischer Auslegung, dass eine Beiziehung durch Verlesung von Befund und Gutachten im Regelungsbereich des § 434d Abs 2 StPO nicht mehr in Betracht kommt.
Da sich die Hauptverhandlung aber ebenfalls nicht in der Vernehmung des Sachverständigen erschöpfen kann, liegt § 434d Abs 2 StPO ein erweitertes Verständnis des Begriffs „beiziehen“ zugrunde. Damit ist nicht nur die Vernehmung des Sachverständigen (maW die Aufnahme des Sachverständigenbeweises), sondern auch dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung gemeint. Der Sachverständige soll in die Lage versetzt sein, die für die Erstattung von Befund und Gutachten notwendigen Informationen zu erhalten. Das Erfordernis der Anwesenheit entkleidet ihn aber nicht seiner Funktion als Beweismittel.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§§ 239, 304 StPO) und dauert jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung (§§ 257, 319 StPO). Nach §§ 268, 341 StPO erfolgt die Urteilsverkündung „in öffentlicher Sitzung“, sodass das Gesetz grundsätzlich zwischen den Begriffen „Verhandlung“ und „Sitzung“ unterscheidet (anders hingegen die synonyme Verwendung in § 234 StPO). In einzelnen Regelungsbereichen der StPO wird aber der Zeitraum vom Schluss der Verhandlung bis zur Rechtsmittelbelehrung als Teil der Hauptverhandlung gesehen, so etwa bei der Anwesenheit des Verteidigers „während der ganzen Hauptverhandlung“ (§ 281 Abs 1a StPO) oder der „Öffentlichkeit der Hauptverhandlung“.
Ausgehend vom geschilderten, in der Information des Sachverständigen liegenden Schutzzweck zeigt sich, dass § 434d Abs 2 StPO die Anwesenheit des Sachverständigen nach Schluss der Verhandlung (§§ 257, 319 StPO) nicht vorschreibt, der Begriff „Hauptverhandlung“ also nicht auch die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung einbezieht.