Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
GZ 2 Ob 227/23f, 14.12.2023
OGH: Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen daher kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen.
Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter.
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen.
Dass die als gerichtliche Erwachsenenvertreterin gewünschte Person besser geeignet wäre als der bestellte Erwachsenenvertreter, behauptet der Revisionsrekurs nicht. Allein der Wunsch der Betroffenen, die Erwachsenenvertretung an eine andere Person zu übertragen, rechtfertigt nach der Rsp noch keine Umbestellung. Vielmehr besteht kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Dies gilt – entgegen dem Revisionsrekurs – auch dann, wenn sie in der Lage wäre, einen Erwachsenenvertreter zu wählen (§ 264 ABGB). Die mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz verbundene Stärkung der Selbstbestimmung hat nicht die freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Folge.