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Zivilrecht

OGH: Zum „Rechtsgrund“ für Grundbuchseintragungen

Den Parteien steht es frei, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen; eine solche materiell-rechtlich zulässige Abänderungsvereinbarung bedarf keines anderen Rechtsgrundes als die damit abgeänderte Vereinbarung

16. 01. 2024
Gesetze:   § 26 GBG, §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Eherecht, Grundbuchseintragung, Grundbuchurkunde, Nennung, Rechtsgrund, Titel, Scheidungsvergleich, eheliche Aufteilung, Abänderungsvereinbarung, Vertragsänderung

 
GZ 5 Ob101/23y, 09.11.2023
 
OGH: Gem § 26 Abs 2 GBG müssen Urkunden als Grundlage für Einverleibungen und Vormerkungen dann, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die Bestimmung verlangt also den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende Recht. Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis. Er ist der Tatbestand, an den ein Anspruch als Rechtsfolge geknüpft ist, also der Entstehungsgrund und die Grundlage eines Anspruches. Darunter fallen nicht nur die „klassischen“ Geschäfte zum Erwerb eines dinglichen Rechts (Kaufvertrag, Schenkung, Darlehen); kraft Privatautonomie können das vielmehr auch atypische Erwerbsgründe sein.
 
Die für das Grundbuchsverfahren maßgebliche materiell-rechtliche Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens iSd §§ 81 ff EheG ist ein den Eigentumserwerb rechtfertigender Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG. Das Rekursgericht vertritt aber die Auffassung, die Parteien hätten diesen Rechtsgrund durch den Scheidungsfolgenvergleich gleichsam konsumiert; die nachträgliche Abänderungsvereinbarung bedürfe daher eines anderen Rechtsgrundes.
 
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht nicht: Den Parteien steht es frei, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird durch deren einvernehmliche Abänderung nicht berührt. Allgemeine Gründe dafür, dass eine solche materiell-rechtlich zulässige Abänderungsvereinbarung eines anderen Rechtsgrundes bedarf als die damit abgeänderte Vereinbarung, bestehen damit nicht; im hier zu beurteilenden Einzelfall ergeben sich solche auch nicht aus besonderen Umständen. Der im abgeänderten Vergleich enthaltene Verzicht auf weitere Aufteilungsansprüche bedeutet nur, dass nicht einseitig weitere Ansprüche geltend gemacht werden können. Auch eine Umgehungskonstruktion aus gebühren- und steuerrechtlichen Gründen ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die ursprünglich vereinbarte Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft noch nicht grundbücherlich durchgeführt und sachenrechtlich wirksam wurde, nicht zu erkennen. Der Rechtsgrund für die in der Abänderungsvereinbarung verfügte Übertragung des halben Mindestanteils des einen Ehegatten an den anderen liegt daher (nach wie vor) in der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Angabe anderer „Gründe“, speziell solcher für die Vertragsänderung, bedarf es demnach nicht.
 
 

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