Home

Zivilrecht

OGH: § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG – zum Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs wegen weitgehend unterlassenen Beheizens und Belüftens der gemieteten Wohnung

Nach der höchstgerichtlichen Rsp kann der Mieter bei der üblicherweise anzunehmenden durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts erwarten, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann, während ein 7-mal tägliches Querlüften ebenso nicht zumutbar sein wird wie ein Querlüften alle 3–4 Stunden für 5 bis 10 Minuten zur Beseitigung der Feuchte

16. 01. 2024
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch, Lüften

 
GZ 5 Ob 194/23z, 23.11.2023
 
OGH: Nach der höchstgerichtlichen Rsp kann der Mieter bei der üblicherweise anzunehmenden durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts erwarten, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann, während ein 7-mal tägliches Querlüften ebenso nicht zumutbar sein wird wie ein Querlüften alle 3–4 Stunden für 5 bis 10 Minuten zur Beseitigung der Feuchte. Mit den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten ist der hier zu beurteilende Fall nicht vergleichbar; nach den Feststellungen suchte der Beklagte die gemietete Wohnung nur alle 6–8 Wochen auf, blieb dann manchmal nur 2 Tage, machte einen Zwischenstopp auf seiner Fahrt nach Serbien und zurück, nur hie und da blieb er 2 Wochen. Während seiner Abwesenheit wurde die Wohnung nicht beheizt und von seiner Wohnungsnachbarin nur fallweise anlässlich des Abholens der Post gelüftet. Die mangelnde regelmäßige Lüftung und nicht ausreichende Beheizung war einer der drei Gründe für die Feuchtigkeitsprobleme in der Wohnung und die Schimmelbildung. Soweit die Revision damit argumentiert, ein erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands begründendes Verhalten des Mieters liege nicht vor, widerspricht dies daher den Feststellungen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at