Eine bisher nur von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage ist keine „bestehende Einrichtung“, an die ein Anschluss erfolgen könnte; ein solcher Beschluss kann daher der Privilegierung eines Antrags nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG nicht entgegenstehen
GZ 5 Ob 158/23f, 09.11.2023
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. An den Stellplätzen in der Garage ist gesondert Wohnungseigentum begründet. Die Garage verfügt derzeit nicht über eine Gemeinschaftsvorrichtung zum Laden von Elektroautos.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer einer Wohnung sowie eines Kfz-Abstellplatzes in der Garage. Sie beabsichtigen, auf ihre Kosten eine Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs (Wallbox) errichten zu lassen, deren Ladekapazität mit 3,7 kW begrenzt ist. Bei fachgerechter Installation einer solchen Wallbox ist nicht mit einer Schädigung des Hauses und auch nicht mit einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen zu rechnen. Der Anschlusswert einer solchen Vorrichtung ist mit dem eines herkömmlichen Elektrobackofens vergleichbar. Zuletzt kam es im Rahmen einer Hausversammlung zu einer Abstimmung, in der sich eine Mehrheit von 56,406 % für die Herstellung einer E-Ladeinstallation für sämtliche Plätze im Haus (Gemeinschaftsanlage) aussprach.
Das Erstgericht ersetzte in Entsprechung des von den Antragstellern am 6. Mai 2022 erhobenen Antrags die Zustimmung der Antragsgegner zur geplanten Errichtung der Wallbox.
OGH: Im Revisionsrekursverfahren unbestritten ist, dass die von den Antragstellern geplante Einzelladestation in den Anwendungsbereich der Privilegierung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG idF der WEG-Novelle 2022 fällt. Einzige im Rechtsmittel aufgeworfene Frage ist die Bedeutung der Wortfolge „sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ in § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Die Zweitantragsgegnerin argumentiert, zur Definition einer „bestehenden Einrichtung“ fehle Rsp. Ob bereits der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über eine zu errichtende Gemeinschaftsanlage einer „bestehenden“ Anlage gleichkomme, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Entgegen der Rechtsansicht der Zweitantragsgegnerin ist der Wortlaut der Gegenausnahme einer (zumutbaren) Anschlussmöglichkeit an eine „bestehende Einrichtung“ in § 16 Abs 2 Z 2 WEG letzter Satz eindeutig und unzweifelhaft. Eine bisher nur von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage ist keine „bestehende Einrichtung“, an die ein Anschluss erfolgen könnte. Ein solcher Beschluss kann daher – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – der Privilegierung eines Antrags nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG nicht entgegenstehen.
Die von der Zweitantragsgegnerin zitierte Entscheidung 5 Ob 137/21i ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig: Dort war die Zulässigkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Dachfläche) zu prüfen, wobei nach den Feststellungen die geplante Ausführung einen derart großen Teil des Daches in Anspruch genommen hätte, dass nur noch eine relativ geringe Fläche für andere änderungswillige Wohnungseigentümer verblieben wäre. Die Entscheidung, dass damit eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer vorlag, war daher nicht korrekturbedürftig. Aus dieser Begründung lässt sich für den Rechtsstandpunkt der Zweitantragsgegnerin kein Argument gewinnen.
Die Frage, ob die geplante und von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage iSd Negativvoraussetzung des § 16 Abs 2 Z 1 WEG die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen vermag, ist in diesem Revisionsrekursverfahren nicht zu prüfen.