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Zivilrecht

OGH: Zum Vertrag zugunsten Dritter (Einräumung eines Wohnungsrechts in Übergabsvertrag)

Der Drittbegünstigte ist am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt und wird auch nicht Vertragspartei; die Aufhebung des Vertrags kann nur zwischen den Vertragsparteien stattfinden, der Übergeber ist somit zur Klagsführung allein legitimiert

16. 01. 2024
Gesetze:   § 881 ABGB, § 14 ZPO
Schlagworte: Echter Vertrag zugunsten Dritter, Drittbegünstigter, Übergabsvertrag, Einräumung, Wohnungsrecht, Vertragspartei, Vertragsaufhebung, Anfechtung, einheitliche Streitpartei

 
GZ 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
 
OGH: In Übergabsverträgen mit Drittbegünstigungen wird dem Dritten idR ein eigenes Forderungsrecht in Form eines echten Vertrags zugunsten Dritter zuteil. Hier wurde die Lebensgefährtin des Klägers daher nicht Vertragspartei des Übergabsvertrags. Der Kläger ließ sich aber auch für sie die Einräumung des Wohn- und Nutzungsrechts versprechen. Insoweit ist der Übergabsvertrag als Vertrag zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers anzusehen.
 
Zwar ist der Drittbegünstigte bei einem Vertrag zugunsten Dritter regelmäßig nicht involviert; es bedarf zur Wirksamkeit auch grundsätzlich weder einer Annahme, noch eines Beitritts oder einer Benachrichtigung des Dritten. Dass die Lebensgefährtin dem Übergabsvertrag insoweit „beigetreten“ ist, also sie ihn mit unterfertigte, schadet ihrer Qualifikation als Drittbegünstigte nicht. Vielmehr wird im vorliegenden Fall damit einerseits klargestellt, dass die Lebensgefährtin des Übergebers - über die Zweifelsregelung des § 881 Abs 2 ABGB hinaus - bereits mit Vertragsabschluss ein eigenständiges Forderungsrecht erhält und sie dieses nicht zurückweist; andererseits dient die Mitunterfertigung der Vereinbarung jedenfalls auch der Erleichterung der grundbücherlichen Durchführung.
 
Zusammengefasst folgt, dass der Übergabsvertrag zwar ein echter Vertrag zugunsten der Lebensgefährtin ist, sie diesem Vertrag aber nicht idS beigetreten ist, dass sie Vertragspartei wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen macht sie auch allein der Erwerb einer dinglichen Rechtsstellung nicht zur Vertragspartei. Die Lebensgefährtin ist als Drittbegünstigte am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt und wurde auch nicht Vertragspartei. Die Aufhebung des Vertrages kann aber nur zwischen den Vertragsparteien - den Streitteilen - stattfinden. Der Kläger ist somit zur Klagsführung allein legitimiert.
 
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn man - wie offenbar die Beklagten - iZm der Einräumung eines (gemeinsamen) Wohnungsrechts von einer Gläubigermehrheit ausginge, für sie nichts gewonnen wäre: Es würde selbst in diesem Fall ausreichen, wenn der klagende Gläubiger den Nachweis erbringt, dass er aufgrund einer Übereinkunft mit den anderen allein zur Ausübung des Rechts befugt ist. Im vorliegenden Fall stimmte aber die Lebensgefährtin des Klägers der „Rückabwicklung und Aufhebung“ der Übergabe und ihres Wohnrechts ausdrücklich zu.
 

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