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Zivilrecht

OGH: Schiedsgutachterabreden im KSchG

Die in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens zur Feststellung von Mängeln ist im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern unwirksam

16. 01. 2024
Gesetze:   § 6 KSchG, § 9 KSchG, § 617 ZPO
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Gewährleistungsrecht, Konsument, Einschränkung, Schiedsgutachter, Feststellung, Mängel, Fälligkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 5 Ob 167/23d, 23.11.2023
 
OGH: Gem § 9 Abs 1 KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dieses Verbot ist weit auszulegen. Die Unabdingbarkeit bezieht sich auf alle Gewährleistungsbestimmungen, so auf die Fristen, die Gewährleistungsbehelfe und die Beweislastumkehr des § 924 ABGB. Demgemäß ist auch die Verknüpfung des Gewährleistungsanspruchs mit im Gesetz nicht vorgesehenen Bedingungen, wie der vorherigen Zahlung des gesamten Entgelts oder eines angesichts des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils unzulässig. Zur Frage, ob das hier vorgesehene Schiedsgutachterverfahren ebenso als Einschränkung iSd § 9 Abs 1 KSchG zu werten ist, nahmen aber weder die bisherige Rsp noch die Lit ausdrücklich Stellung.
 
Zunächst indiziert die Schiedsgutachterabrede jedenfalls eine gewisse zeitliche Verzögerung. Materiell-rechtlich ist ein Anspruch vor Einleitung und (wenn auch erfolgloser) Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens nicht fällig, eine Klage wäre daher abzuweisen. Eine optional (fakultativ) zugunsten der Verbraucher ausgestaltete Schiedsgutachterabrede (vgl die freiwillige Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle auf Basis des § 66a ÄrzteG) stünde dem Unternehmer offen. Darin wäre - aufgrund der dann gegebenen Freiwilligkeit für die Verbraucher - keine unzulässige Einschränkung ihrer Gewährleistungsansprüche zu sehen. Letztlich ist auch auf § 617 ZPO und die dort zum Ausdruck kommende Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber der Verbraucherschiedsgerichtsbarkeit zu verweisen. Für Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG und einem Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sieht die Bestimmung abweichend von allgemeinen Regeln für das Schiedsverfahren nämlich vor, dass eine Schiedsvereinbarung nur für eine bereits entstandene Streitigkeit abgeschlossen werden kann und darüber hinaus noch besondere Formvorschriften einzuhalten sind. § 617 ZPO wird durch § 6 Abs 2 Z 7 KSchG ergänzt, der den Zugang des Verbrauchers zu Gericht sichert, weil auch im Verbrauchergeschäft das Prinzip der absoluten Freiwilligkeit der Parteien bei der Vereinbarung eines Schiedsgerichts gewahrt werden soll.
 
Die in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens zur Feststellung von Mängeln schränkt im Hinblick auf die fehlenden prozessualen Mitwirkungsrechte der Käufer im Schiedsgutachterverfahren bei gleichzeitig weitgehender Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens im darauffolgenden Gerichtsverfahren die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers iSd § 9 Abs 1 KSchG unzulässig ein. Eine derartige Klausel ist im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern daher unwirksam.
 

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