Die Errichtung eines kleinen Teils des Fundaments gilt schon als Baubeginn, wenn sie der Herstellung der (bewilligten) baulichen Anlage dient
GZ Ra 2022/11/0113, 17.11.2023
VwGH: Im Revisionsfall stellte das VwG fest, dass das baubehördlich bewilligte Wohnhaus zwar noch nicht errichtet worden sei, jedoch diverse Erdarbeiten und Baumaßnahmen, wie das Herstellen von Fundamenten, erfolgt seien. Nach der hg Rsp gilt aber die Errichtung eines kleinen Teils des Fundaments schon als Baubeginn, wenn sie der Herstellung der (bewilligten) baulichen Anlage dient.