Nach der Rsp des VwGH ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides
GZ Ra 2023/17/0149, 10.11.2023
In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verblieb der Revisionswerberin in Österreich auszugehen sei. Vielmehr könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberin die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und familiär zu integrieren.
VwGH: Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Revisionswerberin zunächst darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das BFA beschränkt war.
Nach der Rsp des VwGH ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat.