Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht
GZ Ra 2022/11/0113, 17.11.2023
VwGH: Selbst wenn das VwG mit seiner Auffassung im Recht wäre, dass es nach § 11 Tir GVG für die Erfüllung der Bebauungspflicht auf die Errichtung des Gebäudes ankäme, wäre dies im vorliegenden Fall irrelevant. Nach dem eindeutigen und keine Zweifel offenlassenden Ausspruch im Spruch des – rechtskräftigen - Bescheides vom 26. Jänner 2016 war der grundverkehrsrechtlichen Bebauungspflicht im vorliegenden Fall nämlich bereits dann Genüge getan, wenn bis zum genannten Zeitpunkt (7. Juli 2021), welcher das Ende der um fünf Jahre verlängerten Frist darstellt, mit der Bauführung begonnen wurde. Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet nämlich selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht.