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Verfahrensrecht

OGH: Zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Verlassenschaftsverfahren

Ein Erbprätendent, der den Standpunkt vertritt, dass aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Deutschland deutsche Gerichte international zuständig seien, ist im Verfahren zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit auch ohne Abgabe einer Erbantrittserklärung rekurslegitimiert

09. 01. 2024
Gesetze:   Art 4 EuErbVO, Art 21 f EuErbVO, § 2 AußStrG, § 181a AußStrG
Schlagworte: Europäisches Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Parteistellung, Rekurslegitimation, Abgabe, Erbantrittserklärung, internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht

 
GZ 2 Ob 201/23g, 25.10.2023
 
OGH: Nach stRsp wird der potenzielle Erbe grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation. Die Rsp erkennt aber Ausnahmen dieses Grundsatzes an: Im Verfahren zur Feststellung der Erbhofqualität wird das rechtliche Interesse des potentiellen Erben schon vor seiner Erbantrittserklärung bejaht, weil ihm die Möglichkeit offenstehen muss, nur im Fall der Feststellung der Erbhofeigenschaft seine Erbantrittserklärung (als Anerbe) abzugeben. Auch wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (oder eine Überlassung an Zahlungsstatt, angezeigt ist), kommt potentiellen Erben Parteistellung und Rekurslegitimation zu, obwohl sie keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Generell wird dem potentiellen Erben auch dann Parteistellung und Rekurslegitimation in jenen Fällen eingeräumt, in denen er sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat und die Abgabe einer Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieben ist. Auch Verfahrensfehler wie zB eine unrichtigerweise unterbliebene Aufforderung zur Abgabe einer Erbantrittserklärung oder fehlende Belehrung durch den Gerichtskommissär können ein derartiger Grund sein.
 
Die EuErbVO verfolgt im Grundsatz das Ziel, den Gleichklang zwischen lex fori und lex causae umzusetzen, indem sowohl bei der internationalen Zuständigkeit als auch dem anzuwendenden Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft wird. Dennoch kann es im Einzelfall (vgl zB Rechtswahl nach Art 22 EuErbVO) dazu kommen, dass ein international zuständiges Gericht ein fremdes Erbstatut anzuwenden hat.
 
Die bisher unterbliebene Abgabe einer Erbantrittserklärung durch den Antragsteller resultiert hier aus dessen Rechtsstandpunkt, dass aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Deutschland deutsche Gerichte international zuständig seien (Art 4 EuErbVO) und auch deutsches Erbrecht zur Anwendung komme (Art 21 EuErbVO). Vor diesem Hintergrund und Verfahrensstand bestand hier für den Antragsteller aber noch keine Veranlassung, eine - nach deutschem Erbrecht nicht vorgesehene - Erbantrittserklärung abzugeben. Ihm ist vielmehr aufgrund ausreichender Interessebekundung im Verfahren zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit Parteistellung und Rekurslegitimation einzuräumen. Da die Vorinstanzen inhaltlich zur internationalen Zuständigkeit nicht Stellung genommen haben, ist es dem OGGH verwehrt, auf diese Frage (inhaltlich) einzugehen.
 

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