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Verfahrensrecht

OGH: Zur Inventarisierung der Verlassenschaft

Bestrittene Forderungen der Verlassenschaft sind in das Inventar nur aufzunehmen, wenn ihr Bestand bescheinigt ist

09. 01. 2024
Gesetze:   §§ 166 ff AußStrG, § 183 AußStrG, § 7a GKG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Inventarisierung, Errichtung, Inventar, Aufnahme, Bewertung, Nachlasszugehörigkeit, bestrittene Forderungen der Verlassenschaft, Entscheidung, Gericht

 
GZ 2 Ob 189/23t, 25.10.2023
 
OGH: Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen. Das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder - abgesehen von jener über die Nachlasszugehörigkeit nach § 166 Abs 2 AußStrG - Entscheidung des Gerichts (§ 169 S 2 AußStrG). Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht daher keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. Das gilt insbesondere für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung, die (nur) für das Abhandlungsverfahren bindend ist. Lediglich Beschlüsse über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG sind nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. Die gerichtliche Überprüfung einer Bewertung kann aber mit solchen Anträgen nicht herbeigeführt werden.
 
Nach § 167 Abs 3 AußStrG sind Schulden mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist. Die Bestimmung stellt keine bloße Bewertungsvorschrift dar, sondern ist als Regelung aufzufassen, dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar sind, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen sind. Gleiches gilt auch für Forderungen der Verlassenschaft: Bestrittene Forderungen sind in das Inventar daher nur aufzunehmen, wenn ihr Bestand bescheinigt ist.
 
Ändern sich die Abhandlungsgrundlagen nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, ist nach § 183 AußStrG vorzugehen. Eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen iSd § 183 Abs 1 AußStrG liegt vor, wenn ein bisher nicht bekannter oder zumindest nicht berücksichtigter Vermögenswert hervorkommt. Wurde ein Inventar errichtet, hat der Gerichtskommissär dieses zu ergänzen.
 
Berücksichtigt man den hier im Inventar vorgesehenen Nachtragsabhandlungsvorbehalt sowie den Umstand, dass der auch für Forderungen der Verlassenschaft maßgebliche § 167 Abs 3 AußStrG keine bloße Bewertungsvorschrift darstellt, sondern eine Regelung trifft, wann Forderungen überhaupt als Aktivum in das Inventar aufzunehmen sind, ist die unterbliebene Bewertung des Pflichtteilsanspruchs des Erblassers einer Nichtaufnahme in das Inventar mangels feststellbaren (bescheinigten) Werts bzw Bestands der Forderung gleichzuhalten. Im Ergebnis liegt daher hier eine Entscheidung über einen nach Inventarerrichtung gestellten, selbstständig anfechtbaren Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG vor.
 

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