Bei der Übertragung von Mietrechten an Standorten des Lebensmitteleinzelhandels von einem Unternehmen auf einen Mitbewerber kann ein Erwerb iSd § 7 Abs 1 Z 1 KartG vorliegen
GZ 16 Ok 4/23h, 30.11.2023
OGH: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Gem § 7 Abs l Z l KartG gilt als Zusammenschluss der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung. Der Tatbestand erfasst jede Form des abgeleiteten Erwerbs von Rechtspositionen. In Anlehnung an die dt Rsp wird der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 KartG dahin ausgelegt, dass er den Erwerb des Vollrechts des bisherigen Inhabers voraussetzt, was auch durch die Übertragung von Gebrauchs- oder Nutzungsrechten vom bisherigen Inhaber auf den Erwerber erfüllt sein kann, wenn auch ersterem nur ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zukam. Demnach kann bei der Übertragung von Mietrechten an Standorten des Lebensmitteleinzelhandels von einem Unternehmen auf einen Mitbewerber ein Erwerb iSd § 7 Abs 1 Z 1 KartG vorliegen.
Als „wesentlicher Teil“ eines Unternehmens iSd § 7 Abs 1 Z 1 KartG können auch Kundenlisten, Geschäftsbereiche, Produktionsstandorte, Filialen, Markenrechte (zB Zeitschriftentitel), Patentrechte, eine Vertriebsmannschaft (va in einem Markt, in dem persönliche Kundenbeziehungen wesentlich sind) oder eine ausreichend große Anzahl von Schlüsselarbeitskräften, die von einem Konkurrenten übernommen werden, angesehen werden. Der Erwerb eines wesentlichen Teils eines Unternehmens liegt auch beim Teilerwerb einer Betriebsstätte vor, wenn dafür gesorgt ist, dass der betriebsbezogene Marktanteil auf den Erwerber übergeht.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den iZm der Zielpunkt-Insolvenz diskutierten Konstellationen lediglich dadurch, dass keine ausdrückliche „Übertragung“ der Möglichkeit erfolgte, mit dem Liegenschaftseigentümer nach Aufgabe des Bestandvertrags durch die bisherige Mieterin über den Abschluss eines neuen Bestandvertrags zu verhandeln. Zudem fand auf der Bestandgeberseite eine Einzelrechtsnachfolge durch Veräußerung der Liegenschaft statt. Zutreffend beurteilte das Erstgericht daher den Sachverhalt dahin, dass sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falls die Übernahme eines in mehrfacher Hinsicht eingeführten Standorts - nämlich des Einkaufszentrums selbst, verbunden mit dem ebenfalls etablierten Vorhandensein eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels-Geschäfts im Einkaufszentrum - ergibt.