Nach dem Verlust der Sperrminorität grundsätzlich mögliche, aber nicht näher umschriebene Satzungsänderungen sind bloß abstrakt als möglich angesprochenen Maßnahmen und begründen nicht die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens
GZ 6 Ob 215/23w, 20.12.2023
OGH: Die Antragstellerin beantragt hier die Erlassung einer eV gem § 42 Abs 2 GmbHG, § 381 Z 2 EO. Nach beiden Bestimmungen bedarf es als Voraussetzung für die Erlassung einer eV eines drohenden unwiederbringlichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens, und zwar des Antragstellers gem § 381 Z 2 EO oder der Gesellschaft gemäß § 42 Abs 4 GmbHG.
Unwiederbringlich ist ein Schaden nach der Rsp dann, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann (Zahlungsunfähigkeit des Beschädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Der Begriff des unwiederbringlichen Schadens darf nicht zu weit ausgelegt werden. Zudem stellt nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung iSd § 381 Z 2 EO dar.
Die Antragstellerin erkennt selbst, dass ihr die Sperrminorität bei Erfolg der Klage wieder zukommen wird. Die Erlassung der eV rechtfertigende Schäden sollen in einem vermeintlich dauerhaften Verlust des Werts ihrer Aktien sowie des Wertzuwachses, va aber darin liegen, dass bis zur Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse auf den (umgesetzten) Kapitalmaßnahmen aufbauende mögliche Folgebeschlüsse mangels Sperrminorität von ihr nicht mehr verhindert werden könnten. Sie steht auf dem Standpunkt, es könne „für den Verlust der Sperrminorität bis zur Rechtskraft der Entscheidung“ kein adäquater Geldersatz geleistet werden. Auch die Antragstellerin sieht einen solchen Schaden jedenfalls als einen in Geld bemessbaren und damit nicht als einen unwiederbringlichen an.
Zwar trifft es zu, dass der überwiegende Teil der Lehre Kapitalmaßnahmen mangels vergleichbarer gesetzlicher Anordnung zu § 230 Abs 2 S 1 AktG unter Beachtung der Lehre vom fehlerhaften Verband rückabwickeln will und insofern im Falle einer Kapitalerhöhung die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wirksam entstehen und ausgeübt werden können. Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Verweis auf grundsätzlich mögliche, aber nicht näher umschriebene Satzungsänderungen aber nicht auf, inwieweit ihr durch die von ihr bloß abstrakt als möglich angesprochenen Maßnahmen überhaupt und gegebenenfalls ein nicht in Geld ausgleichbarer Schaden entstehen sollte.