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Strafrecht

OGH: Zur Vertrauenswürdigkeit des Rechtsanwalts iSd § 5 Abs 2 RAO

Die unterlassene bzw verspätete Meldung übernommener Treuhandschaften an das Treuhandbuch und die Durchführungen von Barabhebungen (entgegen den Meldungen an das Treuhandbuch) rechtfertigen zwar die Verhängung erheblicher Geldbußen, bei einem Ersttäter idR aber (noch) nicht die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste

09. 01. 2024
Gesetze:   § 5 RAO, § 10a RAO, § 43 RL-BA
Schlagworte: Standesrecht, Rechtsanwalt, Disziplinarrecht, Vertrauensunwürdigkeit, Treuhandbuch, Meldung, Eintragung, Treuhandgelder, Auszahlung, Barabhebung, Streichung, Liste

 
GZ 19 Ob 4/23m, 16.10.2023
 
OGH: Für die Erlangung der Berufsbefugnis als RA genügt es nicht, nur die Voraussetzungen für einen sachkundigen Rechtsberater zu erfüllen; der Eintragungswerber muss auch Gewähr dafür bieten, ein charakterlich integrer Rechtsfreund zu sein, dem die rechtsuchende Bevölkerung vertrauen darf. Für die Frage der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit liegen, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem RA überhaupt zukommt. Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen. Dieses Verhalten hat keineswegs ausschließlich den Schutz der Ehre und Würde des Berufsstandes, sondern auch den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung zum Ziel.
 
Anders als etwa das eATHB der RAK Wien enthält das Treuhandbuch der RAK Burgenland keine effektiven Verfügungsbeschränkungen über Treuhandgelder: Während nach dem eATHB der RAK Wien Überweisungen von Treuhandgeldern schon rein faktisch nur im Electronic Banking an die dem Treuhandbuch mit der Treuhandmeldung bekannt gegebene Bankkonten der Begünstigten nach elektronischer Freigabe durch das eATHB erfolgen können, sieht das Treuhandbuch der RAK Burgenland zwar eine elektronische Meldung der Treuhanddaten an die RAK, nicht aber eine elektronische Verfügungsbeschränkung vor. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass sich ein prinzipielles Verbot, treuhändig verwahrte Fremdgelder von einem Anderkonto bar zu beheben bzw den betreffenden Betrag bar auszufolgen, aus der Bestimmung des § 43 Abs 4 RL-BA nicht ableiten lasse. Ein solches Vorgehen verstoße demnach nicht gegen Standesrecht, solange die ordnungsgemäße Erfüllung des Treuhandauftrags tatsächlich garantiert sei. In diesem Fall hatten die Parteien aber ausdrücklich die Abwicklung über die Treuhandrevision gem dem damals geltenden § 10a Abs 3 RAO abgelehnt (was seit dem BRÄG 2020 nicht mehr möglich ist). Die unterlassene bzw verspätete Meldung übernommener Treuhandschaften an das Treuhandbuch und die Durchführungen von Barabhebungen (entgegen den Meldungen an das Treuhandbuch) rechtfertigen nach der Spruchpraxis der Disziplinarsenate des OGH zwar die Verhängung erheblicher Geldbußen, bei einem Ersttäter idR aber (noch) nicht die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste.
 
 

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