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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Berücksichtigung von Kreditraten für die Beschaffung von Wohnraum des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung?

Die Anrechnung setzt voraus, dass die Anschaffung nicht nur scheidungsbedingt, sondern auch existenznotwendig war, was der Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen hat

09. 01. 2024
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, Scheidung, Kreditraten für die Beschaffung von Wohnraum

 
GZ 2 Ob 185/23d, 21.11.2023
 
OGH: Nach gesicherter Rsp bilden Wohnkosten (etwa Betriebskosten, Miete, Kaution, Wohnkreditraten, Wohnungseinrichtungskosten, Wohnungsverbesserungskosten) des Unterhaltsschuldners für die eigene Wohnung als Ausgaben des täglichen Lebens grundsätzlich keinen Abzugsposten der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
 
Ausnahmsweise reduzieren scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage . Entsprechendes gilt für die Kosten der Anschaffung einer Wohnungseinrichtung und der Wohnungsadaptierung. Diese Jud betrifft nur die angeführten scheidungsbedingten Kosten (der Wohnungsanschaffung, -adaptierung und -einrichtung).
 
Die Abzugsfähigkeit wird (insb) dann bejaht, wenn der Unterhaltspflichtige die Ehewohnung dem Unterhaltsberechtigten überlässt, sein diesbezüglicher nunmehriger Aufwand seinen Lebensverhältnissen angemessen ist (keine zu luxuriösen Zwecken bzw grundlos aufgenommenen Schulden), zwischen der Ehescheidung und der Anschaffung der Wohnung ein gewisses zeitliches Naheverhältnis besteht und die Anschaffung der nunmehrigen Wohngelegenheit des Unterhaltspflichtigen existenznotwendig war, der Unterhaltspflichtige sich also wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für die allgemeine Lebensführung verschuldete. Die Anrechnung setzt damit voraus, dass die Anschaffung nicht nur scheidungsbedingt, sondern auch existenznotwendig war, was der Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen hat.
 
Vorliegend ist unstrittig, dass die bisherige Ehewohnung der Mutter überlassen wurde, in deren Pflege und Erziehung die unterhaltsberechtigte Minderjährige verblieb. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Scheidung und (der im selben Halbjahr erfolgten) Kreditaufnahmen liegt vor.
 
Die Problematik, ob sich der unterhaltspflichtige Vater – wie von ihm behauptet – wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen verschuldet hat, die Kreditaufnahme zur Anschaffung der Wohnung also existenznotwendig (bzw unabwendbar) war, kann hingegen mangels ausreichender Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden.
 
Vielmehr blieb bisher offen, ob die mit einer Kreditaufnahme verbundene Anschaffung der Wohnung iSd Jud tatsächlich notwendig bzw unabwendbar und damit alternativlos war.
 
Neben der Frage der Existenznotwendigkeit der Anschaffung bleibt auch offen, ob die Aufnahme eines Kredits iHv 310.000 EUR angemessen war, zumal der Kaufpreis der Wohnung nach den Behauptungen des Vaters (nur) 196.500 EUR betragen haben soll. Bei der Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen können zwar – wie ausgeführt – auch Wohnungseinrichtungskredite abzugsfähig sein, mangels entsprechender Feststellung kann aber die Angemessenheit der behaupteten Anschaffung der Einrichtung nicht beurteilt werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass der Vater für den neuen Wohnraum neben der (hohen) Kreditsumme auch Eigenkapital zur Verfügung hatte.
 
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Entscheidungsgrundlage (hinsichtlich der behaupteten Existenznotwendigkeit und der Angemessenheit der Anschaffung) wie aufgezeigt zu verbreitern haben, damit die Frage der Abzugsfähigkeit der Kreditraten umfassend beurteilt werden kann.
 

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