Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird; die Auswahl der Mittel bleibt dabei ihm überlassen; ältere Entscheidungen, wonach bei unzulässigen Immissionen die Tierhaltung als solche untersagt werden konnte, sind durch die neuere Rsp überholt; Anderes könnte nach jüngerer Rsp nur dann gelten, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung unzulässiger Immissionen zur Verfügung steht
GZ 7 Ob 186/23p, 22.11.2023
Der Kläger begehrt dem Beklagten zu untersagen, Lärmemissionen durch Hundegebell der von ihm gehaltenen Hunde in näher bestimmtem Ausmaß zu verursachen, dies durch Einstellung des Betriebs einer Hundezucht samt Haltung der Hunde im Zwinger.
OGH: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Nach stRsp folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass der Kläger dem Beklagten nur die Einwirkung (den Eingriff) untersagen kann, nicht – wie hier vom Kläger angestrebt – den diese Einwirkung verursachenden Betrieb als solchen. Es handelt sich nach der Rsp um kein Handlungsverbot, sondern um ein Erfolgsverbot, weshalb im Unterlassungstitel die Art, wie die Vermeidung der unzulässigen Immission zu geschehen hat, dem Beklagten überlassen bleiben muss. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird; die Auswahl der Mittel bleibt dabei ihm überlassen. Ältere Entscheidungen, wonach bei unzulässigen Immissionen die Tierhaltung als solche untersagt werden konnte, sind durch die neuere Rsp überholt.
Anderes könnte nach jüngerer Rsp nur dann gelten, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung unzulässiger Immissionen zur Verfügung steht.
Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach hier nicht davon auszugehen sei, dass Abhilfe nur durch gänzliche Einstellung der Hundezucht erreicht werden könne, nicht korrekturbedürftig. Warum es dem Beklagten nicht möglich sein sollte, dem Unterlassungstitel – etwa durch Veränderung der Örtlichkeit des Zwingers, das Halten von weniger Hunden oder der Ermöglichung von mehr Auslauf der Hunde abseits der Liegenschaft – zu entsprechen, zeigt der Kläger nicht auf.