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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob allein das Verunmöglichen der Benützung durch einen Miteigentümer, etwa durch unleidliches Verhalten des anderen, bereits als übermäßige Nutzung durch Letzteren angesehen werden und einen Anspruch des Weichenden auf Benützungsentgelt begründen kann

Unabhängig von der Frage seiner tatsächlichen Benützung der Liegenschaft durfte der Beklagte aufgrund des Vergleichs davon ausgehen, dass seine (selbst übermäßige) Nutzung der Liegenschaft rechtmäßig ist (§ 828 Abs 1 ABGB); derjenige Miteigentümer, dem vom anderen die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlassen wird und der von der ihm dadurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, handelt nicht rechtswidrig; von einer „Verunmöglichung der Benützung der gemeinsamen Liegenschaft“ durch den Beklagten kann aufgrund des abgeschlossenen Räumungsvergleichs keine Rede sein; das von der Klägerin behauptete unleidliche Verhalten des Beklagten, das sie zum Auszug aus dem Haus bewogen hätte, ändert an der Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs (eine Anfechtung durch die Klägerin erfolgte nicht) nichts

09. 01. 2024
Gesetze:   §§ 825 ff ABGB, § 828 ABGB
Schlagworte: Miteigentum, Benützungsentgelt, übermäßige Nutzung, Verunmöglichen der Benützung, Räumungsvergleich, unleidliches Verhalten

 
GZ 9 Ob 51/23z, 23.11.2023
 
OGH: Nach § 829 ABGB ist jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteils, wobei die Anteile nicht als reale, sondern als ideelle Teile verstanden werden. Jeder Miteigentümer hat daher auch Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Solange keine Benützungsregelung erfolgt ist, hat er allerdings nicht das Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten realen Teiles. Eine von den übrigen Teilhabern ohne (bzw bis zu einem) allfälligen Widerspruch geduldete überproportionale Benützung – selbst Alleinbenützung der ganzen Liegenschaft (Einfamilienhaus) – ist weder titellos noch rechtswidrig.
 
Nach § 839 ABGB werden Nutzungen und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen und im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen. Wird einem Miteigentümer ein seinen Miteigentumsanteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen, ist die ihm dadurch zukommende, verhältnismäßig größere Nutzung durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Nach der Rsp kann der Miteigentümer für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen, weil ab diesem Zeitpunkt die übermäßige Nutzung mangels Einigkeit iSd § 828 Abs 1 ABGB nicht mehr rechtmäßig ist.
 
Die Revision der Klägerin stellt die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe die gemeinsame Liegenschaft (auch) nach ihrem Auszug aus dem Haus tatsächlich nicht übermäßig genutzt, nicht weiter in Frage. Vielmehr sieht sie die übermäßige Nutzung des Beklagten an der gemeinsamen Liegenschaft darin gelegen, dass ihr die Mitbenützung der gemeinsamen Liegenschaft aufgrund der Gegebenheiten verunmöglicht und sie seit ihrem Auszug im Dezember 2019 von deren Nutzung faktisch ausgeschlossen sei. Es sei daher rechtlich irrelevant, ob und in welchem Ausmaß der Beklagte persönlich die ursprünglich von der Klägerin bewohnten Räume benutze oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin entgegen ihrem Mitbenützungswillen von der Nutzung ausgeschlossen sei.
 
Mit diesen Ausführungen lässt die Revisionswerberin außer Betracht, dass sie durch den Abschluss des Vergleichs im Besitzstörungsverfahren selbst (aus freien Stücken) ihren Mitbenützungswillen an der gemeinsamen Liegenschaft aufgegeben hat. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher von dem der E 7 Ob 86/13t zugrunde liegenden maßgeblich dadurch, dass die dortige Klägerin ihren ernsthaften Mitbenützungswillen an der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zum Ausdruck brachte und der dortige beklagte Miteigentümer ihr die Betretung der gemeinsamen Liegenschaft dadurch unmöglich machte, dass er ihr keinen Schlüssel aushändigte.
 
Unabhängig von der Frage seiner tatsächlichen Benützung der Liegenschaft durfte der Beklagte im vorliegenden Verfahren daher aufgrund des Vergleichs davon ausgehen, dass seine (selbst übermäßige) Nutzung der Liegenschaft rechtmäßig ist (§ 828 Abs 1 ABGB). Derjenige Miteigentümer, dem vom anderen die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlassen wird und der von der ihm dadurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, handelt nicht rechtswidrig. Von einer „Verunmöglichung der Benützung der gemeinsamen Liegenschaft“ durch den Beklagten (anders 7 Ob 86/13t) kann aufgrund des abgeschlossenen Räumungsvergleichs keine Rede sein.
 
Das von der Klägerin behauptete unleidliche Verhalten des Beklagten, das sie zum Auszug aus dem Haus bewogen hätte, ändert an der Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs (eine Anfechtung durch die Klägerin erfolgte nicht) nichts. Die bloße Möglichkeit des Beklagten, die gemeinsame Liegenschaft aufgrund des von der Klägerin aufgegebenen Mitbenützungswillen übermäßig nutzen zu können, begründet daher den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Benützungsentgelt nicht. Die in den Revisionsausführungen enthaltenen Überlegungen der Klägerin zu dem von ihr (einseitig) erklärten Widerspruch sind daher nicht weiter relevant.
 
 

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