Eine zweckorientierte Auslegung des Ausschlusstatbestands erfordert die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kfz unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kfz stehen; der Schaden muss somit dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein
GZ 7 Ob 194/23i, 22.11.2023
OGH: Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.
Im Revisionsverfahren ist ausschließlich strittig, ob der Risikoausschluss gem Art 7.5.3 AHVB 2003 vorliegt, also ob der Schaden vom Versicherungsnehmer durch Verwendung eines kennzeichenpflichtigen Kfz verursacht wurde. Durch diesen Risikoausschluss soll das erhöhte Risiko, das von Kraftfahrzeugen ausgeht, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge (hier: KFZ-Haftpflichtversicherung und private Haftpflichtversicherung) vor, bemüht sich die Rsp bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinander greifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen. Dabei handelt es sich aber nur um ein Auslegungsprinzip, nicht jedoch um einen zwingenden Rechtssatz, der sich gegenüber anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen könnte; es müssen durch die Auslegung weder ein Überschneiden der Versicherungsbereiche noch Deckungslücken jedenfalls verhindert werden.
Der OGH orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs „Verwendung des Kraftfahrzeugs“ in der privaten Haftpflichtversicherung an § 2 Abs 1 KHVG. Der Begriff der Verwendung gem § 2 Abs 1 KHVG ist nach stRsp weiter als der Begriff des Betriebs iSd § 1 EKHG. Er erfasst die Verwendung (den Gebrauch) des Fahrzeugs schlechthin.
Der in der privaten (oder betrieblichen) Haftpflichtversicherung eng auszulegende Risikoausschluss betreffend die Verwendung eines Kfz soll das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken. Damit besteht eine Deckungspflicht der Haushaltsversicherung nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kfz entstanden ist.
Eine zweckorientierte Auslegung des Ausschlusstatbestands erfordert die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kfz unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kfz stehen. Der Schaden muss somit dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein.
Im gegenständlichen Fall greift der Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003:
Der Kläger hat als Fahrgast den Bus durch sein Mitfahren entsprechend dem Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 „verwendet“. Der Schaden ist nicht bloß dadurch entstanden, dass er während der Fahrt aufstand und sich auf den Weg zur im Reisebus vorhandenen Toilette begab, sondern dadurch, dass er aufgrund einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde, wodurch dem Busunternehmer ein Schaden entstand. Damit realisierte sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit jenes spezifische Risiko aus der Verwendung eines Kfz, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll. Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang des vom klagenden Versicherungsnehmer verursachten Schadens am Reisebus (an der Windschutzscheibe und der dortigen Plastikverkleidung) mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz (der starken Bremsung), sodass von einer Verwendung iSd Risikoausschlusses auszugehen ist.