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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob und inwieweit die Grundsätze zur Beurteilung der Plötzlichkeit eines Unfalls in der Unfallversicherung bei der Beurteilung eines Unfallgeschehens im Rahmen der Kaskoversicherung anzuwenden sind

„Plötzlich“ sind zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen; es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren; ein Unfallereignis liegt somit nur dann vor, wenn objektiv für den betreffenden Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte; hat also ein Versicherungsnehmer zwar selbst nicht damit gerechnet, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, hätte er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun müssen, mangelt es an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann

09. 01. 2024
Gesetze:   Art 1 KKB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, Plötzlichkeit eines Unfalls

 
GZ 7 Ob 170/23k, 22.11.2023
 
OGH: Nach Art 1.1.6 KKB ist das Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Unfall versichert. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
 
Dass die – durch eine Eisenschaufel bei der Schneeräumung verursachten – Lackkratzer durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis herbeigeführt wurden, wird von den Streitteilen zu Recht nicht mehr bestritten.
 
Zu klären ist die Frage, ob die Einwirkung plötzlich erfolgte.
 
Der Begriff „plötzlich“ stellt das zeitliche Element der Unfalldefinition dar. Insoweit dient es der Abgrenzung der versicherten Risiken gegen solche Ereignisse, die durch ein allmähliches, sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Eintritt des schädigenden Umstands gekennzeichnet sind. Länger anhaltende Einwirkungen sowie Verschleiß- und Abnutzungsschäden sind schon nach dem Sprachgebrauch keine Unfälle. Das Schadenereignis wirkt plötzlich auf ein Fahrzeug ein, wenn es sich in einem relativ kurzen Zeitraum abspielt. Der Begriff schließt auch ein subjektives Element des Unerwarteten, nicht Vorausgesehenen, Unentrinnbaren ein. „Plötzlich“ ist damit auch ein allmähliches Geschehen, sofern die Folgen für den Versicherungsnehmer unerwartet waren.
 
Der OGH hat in diesem Sinn zu dem insoweit vergleichbaren Begriff der „Plötzlichkeit“ in der Unfallversicherung auch bereits ausgesprochen, dass das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren dazugehört. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person (hier: sein Fahrzeug) nicht mehr entziehen kann. „Plötzlich“ sind damit zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Ein Unfallereignis liegt somit nur dann vor, wenn objektiv für den betreffenden Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte. Hat also ein Versicherungsnehmer zwar selbst nicht damit gerechnet, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, hätte er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun müssen, mangelt es an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann.
 
Daraus folgt, dass die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Dritten, für den Versicherungsnehmer unerwartet, unerkennbar und nicht vorhergesehen, sohin plötzlich eintritt. An einer plötzlichen Einwirkung fehlt es jedoch, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug selbst mit einem sandbeschmutzten Schwamm wäscht – oder mit einer Eisenschaufel den Schnee vom Fahrzeug entfernt – und den Lack beschädigt.
 
Zusammengefasst bedeutet dies für den vorliegenden Fall: Wurde die Lackierung des Fahrzeugs im Zuge des Entfernens von Schnee durch einen (unbekannten) Dritten zerkratzt, wäre die Einwirkung plötzlich und es läge ein Unfall nach Art 1.1.6 KKB vor. Andernfalls könnte es an den genannten beachtlichen subjektiven Komponenten fehlen, sodass von einer „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen nicht gesprochen werden kann.
 
Durch wen das Zerkratzen der Lackierung bei der Entfernung von Schnee mittels Eisenschaufel erfolgte, ist Gegenstand der von der Beklagten bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen. Da das Berufungsgericht die in der in diesem Zusammenhang erhobene Beweisrüge aufgrund der vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht noch nicht behandelte, ist seine Entscheidung zu diesem Zweck aufzuheben und die Rechtssache an dieses zurückzuverweisen.
 
 

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