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Zivilrecht

OGH: Aufenthalt im Garten ohne Versperren der Türen – grobe Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG?

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichen Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts sei eine ausreichend übliche Gepflogenheit, die dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls nach § 61 VersVG keinen Raum lasse, ist nicht zu beanstanden

09. 01. 2024
Gesetze:   § 61 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Risikoausschluss Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit, Haushaltsversicherung, Einbruchdiebstahl, Aufenthalt im Garten ohne Versperren der Türen, grobe Fahrlässigkeit

 
GZ 7 Ob 180/23f, 22.11.2023
 
OGH: Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei handelt es sich um einen (verhaltensabhängigen) Risikoausschluss.
 
Grobe Fahrlässigkeit iSd zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Zur Annahme grobe Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Kläger dies auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist
im Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Eine Reihe jeweils für sich alleine nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung ist, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichen Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts sei eine ausreichend übliche Gepflogenheit, die dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls nach § 61 VersVG keinen Raum lasse, ist nicht zu beanstanden. Auch der von der Beklagten herangezogene Umstand, wonach die Klägerin sich mehr als 1 Stunde für Arbeiten im Garten aufgehalten habe, die es ihr nicht ermöglicht hätten, den Eingang und die Türen im Blick zu behalten, begründet keine grobe Fahrlässigkeit.
 

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