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Zivilrecht

OGH: Zur Präklusionsfrist des § 12 Abs 3 VersVG

§ 1494 ABGB ist sinngemäß auf die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist anzuwenden; wurde aber die Frist mangels einer wirksamen Zustellung gar nicht wirksam in Gang gesetzt, kann sie auch nicht durch das bloße Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit zu laufen beginnen

09. 01. 2024
Gesetze:   § 12 VersVG, § 1494 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, qualifizierte Deckungsablehnung, Ausschlussfrist, Präklusionsfrist, Verjährung, Zugang, Zustellung, Geschäftsunfähigkeit, Hemmung

 
GZ 7 Ob 148/23z, 22.11.2023
 
OGH: Die qualifizierte Deckungsablehnung des § 12 Abs 3 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie setzt - da sie dem Empfänger nicht nur Vorteile, sondern im Gegenteil bei Fristversäumung empfindliche Nachteile bringt - für einen wirksamen Zugang die Geschäftsfähigkeit des Empfängers voraus. Der Zugang der Erklärung an einen entscheidungsunfähigen Erklärungsempfänger ist nicht wirksam, weil es diesem an der Möglichkeit der Kenntnisnahme mangelt. Ausgehend von der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung der qualifizierten Deckungsablehnung ist hier diese der Klägerin folglich nicht wirksam zugegangen.
 
Gem § 1494 Abs 1 ABGB beginnt für den Fall, dass eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert ist, die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann. Zweck des § 1494 ABGB ist es, handlungsunfähige Personen vor der Gefahr des Rechtsverlusts durch Verjährung (Ersitzung) zu schützen, wenn sie keinen gesetzlichen Vertreter haben, der ihre Rechte für sie verwalten könnte. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ist eine Ausschlussfrist, auf die § 1494 ABGB sinngemäß anzuwenden ist. Diese Norm zielt auf den Schutz von Geschäftsunfähigen ab. Sie kann aber nicht bewirken, dass die allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist zulasten des geschäftsunfähigen Verjährungsgegners entfallen.
 
Die allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn einer Verjährungs- oder Präklusivfrist bleiben im Übrigen von § 1494 Abs 1 ABGB unberührt. Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und die allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn der jeweiligen Verjährungs- oder Präklusivfrist müssen daher für den Fristbeginn kumulativ vorliegen. Fehlt es schon an den allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn der Frist, kann auch der spätere Wegfall des Hemmungsgrundes nach § 1494 Abs 1 ABGB nicht zum Ablauf der Frist führen. Zur wirksamen Ingangsetzung dieser Frist bedarf es einer Zustellung der qualifizierten Deckungsablehnung an einen geschäftsfähigen VN. Wenn - wie hier - die Frist mangels einer wirksamen Zustellung gar nicht wirksam in Gang gesetzt wurde, kann sie auch nicht durch das bloße Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu laufen beginnen, fehlt es doch weiterhin an der wirksamen Zustellung als fristauslösendes Moment. Auch wenn daher zu einem späteren Zeitpunkt der davor geschäftsunfähige VN geschäftsfähig wird, ändert dies alleine noch nichts an der fehlenden wirksamen Zustellung.
 
 

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