Darf der Geschädigte annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, besteht für ihn nicht der geringste Anlass zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage
GZ 9 Ob 33/23b, 23.11.2023
OGH: Die kurze Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs und jener Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.
Hier hatte der Kläger spätestens 2017 Zweifel, ob mit seinem Fahrzeug alles in Ordnung war. Allerdings wurde ihm ein Software-Update angeboten, das „eine technische Lösung“ für das Problem bieten sollte und das er auch in Anspruch nahm. Erst aufgrund von Medienberichten 2022 erfuhr er, dass das Fahrzeug möglicherweise noch immer nicht den Vorschriften entspricht.
Darf der Geschädigte aber annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, besteht für ihn nicht der geringste Anlass zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. Die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat. Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte mit gutem Grund annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden zur Gänze behoben ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bereits 2017 Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte, konnte er aufgrund des Verhaltens der Beklagten, die das von ihr entwickelte Software-Update (über ihre Vertragshändler) den Endkunden, deren Fahrzeuge vom „Abgasskandal“ betroffen waren, anbot, mit gutem Grund davon ausgehen, dass der bei Erwerb des Fahrzeugs vorliegende Mangel behoben wurde. Damit erschien eine Klagsführung aber überflüssig. Der vom Kläger festgestellte Treibstoffmehrverbrauch war kein Grund, dass er vom Vorliegen einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgehen musste. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt im konkreten Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass trotz des Software-Updates nach wie vor vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei.