Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist; besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat
GZ 4 Ob 104/23g, 27.11.2023
Der als Lieferant tätige und mit hausmeisterlichen Hilfstätigkeiten betraute Beklagte feuerte außerhalb der Betriebszeiten und unbefugt eine bereits seit Jahren stillgelegte und nicht mehr gewartete Selche des Versicherungsnehmers an, wodurch mittels Hitze- und Rauchentwicklung Schäden am Gebäude, den Installationen und an Einrichtungen des Versicherungsnehmers entstanden.
OGH: Die Revisionswerberin begründet das angebliche Mitverschulden des Versicherungsnehmers mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (durch fehlende Warnhinweise oder mangels Versperrens der Tür). Diesbezüglich haben aber bereits die Vorinstanzen aufgezeigt, dass der Beklagte nicht schutzwürdig ist, weil er die Selche unbefugt benützt hat und somit nicht damit rechnen konnte, dass Schutzmaßnahmen zugunsten seiner unbefugten Befeuerung getroffen wurden.
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.
Im vorliegenden Fall ist aber keine dieser Sonderkonstellationen gegeben. Die Anlage befand sich auf dem Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin und war nicht öffentlich zugänglich. Weder gelangte der Beklagte versehentlich in den Gefahrenbereich, noch fehlte ihm die nötige Einsichtsfähigkeit, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Der Versicherungsnehmer musste nicht damit rechnen, dass der Beklagte unbefugt ein Feuer in ihrer stillgelegten Anlage entzündet. Die Vorinstanzen haben ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (die im Übrigen nicht überspannt werden dürfen) daher vertretbar verneint. Der Versicherungsnehmer brauchte angesichts der Tatsache, dass seine Mitarbeiter zu keiner Zeit befugt waren, die Anlage für eigene Zwecke zu befeuern, nicht mit einer derartigen Nutzung rechnen und war daher – gemäß der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Vorinstanzen – nicht gehalten, schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen.