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Fremdenrecht

VwGH: Zur Interessenabwägung iSv § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK

Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gem Art 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe

08. 01. 2024
Gesetze:   § 9 BFA-VG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Schutz des Privat- und Familienlebens, Ausweisung, Interessenabwägung, strafgerichtliche Verurteilung, Tilgung

 
GZ Ra 2023/22/0067, 09.11.2023
 
VwGH: Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen und für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt ist iVm dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Dazu zählen (ua) das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, siehe auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117, demzufolge das Schließen einer „Aufenthaltsehe“ zu jenen Umständen zu rechnen ist, die trotz eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse [entscheidend] verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland [entscheidend] relativieren können).
 
Vorliegend veranschlagte das VwG zu Lasten des Revisionswerbers, der sich seit dem Jahr 2011 (mit einer nahezu halbjährigen Unterbrechung im Jahr 2020) in Österreich aufhält und dessen (jetzige) Ehegattin mit der gemeinsamen Tochter in Ägypten lebt, ua die Missachtung der Ausreiseverpflichtung nach zweifacher erfolgloser Asylantragstellung, diverse „Vereitelungshandlungen“, durch die der Revisionswerber seine Abschiebung verhindert habe, sowie dessen (nicht lange zurückliegenden) Versuch, unter Berufung auf die Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen die (neuerliche) Ausstellung einer Dokumentation zu erlangen.
 
In Anbetracht dieser im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen durfte das VwG im Revisionsfall jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass das Gewicht seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner währenddessen erlangten Integration als erheblich gemindert betrachtet werden konnte.
 
Wenn die Revision ins Treffen führt, das VwG habe eine bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2014 zu Unrecht in seine Erwägungen einbezogen, ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass eine bereits erfolgte Tilgung einer Straftat nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit bei der Interessenabwägung gem Art 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte. Zum Anderen stellte die Straffälligkeit des Revisionswerbers lediglich einen von mehreren und für sich nicht tragenden Aspekt dar, mit dem das VwG seine Interessenabwägung begründete.
 
Weiters sei angemerkt, dass zwar die Aufenthaltszeiten des Revisionswerbers, soweit sie auf der ihm im Jahr 2015 mit fünfjähriger Gültigkeit ausgestellten Aufenthaltskarte beruhten, gem § 31 Abs 1 Z 2 FPG formal rechtmäßig waren. Infolge der Aufenthaltsehe, die der dem Revisionswerber ausgestellten Dokumentation zugrunde lag, vermag dieser Umstand jedoch nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen.
 
Somit gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass die verwaltungsgerichtliche Interessenabwägung, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Revisionsfalls vorgenommen wurde, als unvertretbar zu erachten wäre.
 
 

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