Die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs 3 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") setzt voraus, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung der Ausweisung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
GZ Ra 2023/22/0067, 09.11.2023
VwGH: Wenn sich die Revision auf den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 3 FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Maßstabs voraussetzte, dass sich der Revisionswerber in den letzten zehn Jahren vor Erlassung der Ausweisung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte, was unzweifelhaft nicht der Fall ist.