Auch eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen
GZ Ra 2023/06/0148, 09.11.2023
VwGH: Nach stRsp des VwGH hat das VwG gem § 24 Abs 1 VwGVG - selbst bei anwaltlich Vertretenen - auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG von dem von der Verwaltungsbehörde festgestellten und von der Partei nicht bestrittenen Sachverhalt abgehen oder seine Entscheidung auf Umstände stützen möchte, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Das VwG darf in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren.
Auch eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen.