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Verfahrensrecht

OGH: Zu Zustellmängel

Die Partei, die sich darauf beruft, dass an sie - ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellausweises - keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss nicht beweisen, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat; es reicht aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben

02. 01. 2024
Gesetze:   § 87 ZPO, § 292 ZPO
Schlagworte: Zustellrecht, rechtsunwirksame Zustellung, Zustellnachweis, Zweifel, Rechtmäßigkeit, Hinterlegungsanzeige, Einwerfen in falsches Briefkastenfach, Beweislast

 
GZ 3 Ob 134/23m, 05.10.2023
 
OGH: Das Gericht hat im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) die gesetzmäßige Zustellung selbständig zu überprüfen. Infolge dieser Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten. Aus dem Gebot der amtswegigen Überprüfung ist auch abzuleiten, dass zB das strenge Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) bei der Prüfung eines Zustellvorgangs nicht gilt. Bei erkennbaren Zustellfehlern durch die Zustellorgane ist durch das Gericht eine neue Zustellung zu veranlassen, ohne dass es eines Antrags bedürfte. Weichen bei der gebotenen Prüfung des Zustellvorgangs Beweisergebnisse voneinander ab und kann der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden, ist im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen. Nach stRsp gehen daher verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung „zu Lasten der Behörde“.
 
Auch bei der Auslegung des § 292 Abs 2 ZPO ist die Amtswegigkeit des Zustellwesens zu berücksichtigen. Die Partei, die sich darauf beruft, dass an sie - ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellausweises - keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach nicht beweisen, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat. Diese Partei trifft damit keine Beweislast (-umkehr); es reicht aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben.
 
Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein Irrtum des Zustellers beim Zustellvorgang nicht ausgeschlossen werden könne (Negativfeststellung). Die von der Klägerin im Revisionsrekurs beanstandete Beweiswürdigung dazu lässt sich vom OGH, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen. Es bestehen daher vorliegend Zweifel an der wirksamen Zustellung (mögliches Einwerfen in ein falsches Briefkastenfach).
 
 

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