Das Gesetz begrenzt die Kosten mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“; ob sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger zur Erbringung seiner Leistung bedient, ist nicht ausschlaggebend, soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen
GZ 8 ObA 28/23k, 29.08.2023
OGH: Gem § 197 ArbVG sind die iZm der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten gem § 186 ArbVG von der zentralen Leitung zu tragen. Nach § 186 Abs 2 ArbVG gehören dazu die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und für jedenfalls einen Sachverständigen. Das Gesetz begrenzt die Kosten demnach mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche der demonstrativ aufgezählten und allenfalls weiteren Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden. Damit liegt in der Frage, ob einzelne Kosten zu ersetzen sind, im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Die „subsidiären“ Vorschriften nach Art 7 in Anh I der RL 2009/38/EG (EBR-RL) sehen ua vor, dass der Europäische Betriebsrat und der engere Ausschuss sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen können, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Anh I Abs 5). Auch das ArbVG regelt in den Bestimmungen zur europäischen Betriebsverfassung, in denen die Beiziehung eines Sachverständigen ausdrücklich normiert ist (§§ 182, 220, 235 ArbVG), dass es sich um einen Sachverständigen „seiner Wahl“ (Anm: daher nach Wahl des jeweiligen Organs der Arbeitnehmerschaft) handelt. Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus den „subsidiären“ Vorschriften nach Art 7 in Anhang I der EBR-RL normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte. Ob sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger zur Erbringung seiner Leistung bedient, ist nicht ausschlaggebend, soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dagegen können Kosten, die durch die Koordination mehrerer zu jeweils unterschiedlichen konkreten Fragestellungen bzw Fachgebieten erforderlichen Sachverständigen entstehen, im Einzelfall als erforderlich angesehen werden.