Bei (im Zeitpunkt der Übergabe und auch weiterhin) aufrechter EG-Typengenehmigung ist deren (befürchtete) fehlende Rechtsbeständigkeit nicht als Rechtsmangel zu qualifizieren
GZ 2 Ob 111/23x, 21.11.2023
OGH: Nach § 377 Abs 1 UGB hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen, wenn der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (vgl zum Erfordernis einer Mängelrüge beim Autokauf 2 Ob 145/21v).
Der Kläger argumentiert, dass er einen Rechtsmangel wegen fehlender Rechtsbeständigkeit geltend mache und § 377 UGB den Rechtsmangel nicht erfasse. Mit diesen Ausführungen zeigt er schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil der OGH im für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits klargestellt hat, dass bei (im Zeitpunkt der Übergabe und auch weiterhin) aufrechter EG-Typengenehmigung deren (befürchtete) fehlende Rechtsbeständigkeit nicht als Rechtsmangel zu qualifizieren ist.
Soweit der Kläger argumentiert, dass als Besonderheit zu beachten sei, dass es ein Softwareupdate brauche und sich der Verkäufer nicht mehr auf die Verletzung der Rügepflicht berufen könne, wenn er die Sache zur Verbesserung zurückgenommen habe, ist ihm zu erwidern:
Mit seinen Ausführungen zielt der Kläger – soweit nachvollziehbar – auf einen schlüssigen Verzicht der erstbeklagten Verkäuferin auf die Einrede der Versäumung der Rügefrist ab. Nach der Rsp bedeutet nämlich eine erfolgte Verbesserungszusage oder ein durchgeführter Verbesserungsversuch „in der Regel“ einen schlüssigen Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung der Verspätung der Mängelrüge. Einen solchen schlüssigen Verzicht auf die Einrede der verspäteten Erhebung der Mängelrüge erblickt die Jud va in einem sachlichen Eingehen auf die Mängelrüge ohne Hinweis auf deren Verspätung. Ein schlüssiger Verzicht muss vom insoweit beweisbelasteten Käufer (hier: Kläger) in erster Instanz durch entsprechendes Tatsachenvorbringen geltend gemacht werden.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren kein (nachvollziehbares) Tatsachenvorbringen zu einem schlüssigen Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Mängelrüge erstattet. Zudem erfolgte das nach den Feststellungen und selbst dem Vorbringen des Klägers nicht von der erstbeklagten Verkäuferin ausgehende „Verbesserungsanbot“ durch Aufspielen des Softwareupdates lange vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger erstmals hinreichende Kenntnis vom Vorliegen eines Mangels hatte. Insgesamt zeigt der Kläger damit in diesem Punkt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf.