Die Zustimmung der betroffenen Person iSd Art 4 des 3. ZP-EuAuslÜbk (§ 32 Abs 1 ARHG) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Verlust des Spezialitätsschutzes
GZ 13 Os 77/23g, 20.09.2023
OGH: § 31 ARHG regelt das (förmliche) Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung. Im Auslieferungsrecht gilt als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts der in Art 3 4. ZP-EuAlÜbk und § 23 ARHG verankerte Grundsatz der Spezialität: Er soll sicherstellen, dass die ausgelieferte Person vom ersuchenden Staat ausschließlich wegen der Straftat(en) strafrechtlich verfolgt wird, derentwegen der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligt oder deren Verfolgung dieser nach Durchführung der Auslieferung zugestimmt hat.
Keine Spezialitätsbindung besteht (neben weiteren in § 23 Abs 3 Z 1 und 2 ARHG normierten Ausnahmen) im Fall der sog vereinfachten Auslieferung gem § 32 ARHG: Erklärt sich ein Betroffener aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung rechtsgültig mit dieser sowie damit einverstanden, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden (§ 32 Abs 1 ARHG), hat das Gericht dem BMJ die Akten unmittelbar vorzulegen (§ 32 Abs 4 ARHG). Ein Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 (iVm § 33) ARHG ist in diesem Fall nicht zu fassen.
Einen (isolierten) Verzicht des Betroffenen auf die Beachtung der Spezialität sieht das ARHG nicht vor. Mit Blick auf die in § 32 Abs 2 ARHG normierte Belehrungspflicht ist jedoch aus § 32 ARHG abzuleiten, dass er im Fall der vereinfachten Auslieferung keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs 1 und 2 ARHG sowie (hier relevant) Art 14 EuAlÜbk hat. Eine wirksam erteilte Zustimmung der betroffenen Person gem § 32 Abs 1 ARHG zwingt aber nicht in jedem Fall zur Vorgangsweise nach §§ 32 Abs 4, 34 Abs 3 erster S ARHG. Auch für eine vereinfachte Auslieferung müssen nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 10 bis 22 ARHG erfüllt sein. Bei Bedenken (§ 34 Abs 3 zweiter S ARHG) gegen die Zulässigkeit der Auslieferung ist ein förmliches Auslieferungsverfahren nach §§ 31, 33 und 34 ARHG durchzuführen.
Fasst das Gericht - wie hier infolge solcher Bedenken - trotz Zustimmung des Betroffenen zur Übergabe im vereinfachten Verfahren einen Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung, hat es dabei auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 23 ARHG zu prüfen. Das BMJ bewilligt in der Folge die Auslieferung (wenn es diese nicht gem § 34 Abs 1 ARHG ablehnt) unter Spezialitätsvorbehalt. Anders gewendet führt die Zustimmung der betroffenen Person zu ihrer Übergabe im vereinfachten Verfahren (§ 32 Abs 1 ARHG) für sich allein nicht zum Verlust des Spezialitätsschutzes. Zusätzlich ist erforderlich, dass keine beschlussförmige Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 ARHG ergeht.