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Zivilrecht

OGH: Zur Nachlassseparation

Bereits mit der Nachlassabsonderung sind die Pflichtteilsansprüche der minderjährigen Kinder ausreichend gesichert, sodass es nicht zusätzlich einer Sicherheitsleistung nach § 176 Abs 2 AußStrG bedarf

02. 01. 2024
Gesetze:   § 812 ABGB, § 176 AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Nachlassseparation, Verlassenschaft, Absonderung, Verlassenschaftsgläubiger, minderjährige Pflichtteilsberechtigte, Sicherstellung, Sicherheitsleistung, Einantwortung

 
GZ 2 Ob 170/23y, 21.11.2023
 
OGH: Die Absonderung der Verlassenschaft ist in § 812 ABGB geregelt, wobei im Anlassfall diese Bestimmung idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist. Die Nachlassabsonderung hat zur Folge, dass der erbantrittserklärte Erbe dem antragstellenden Gläubiger nicht mehr mit dem eigenen Vermögen, sondern nur mehr mit dem Sondervermögen haftet (§ 812 S 2 ABGB aF) und daher (nur) mit der Sache selbst (Haftungsbeschränkung cum viribus). Mit der Antragstellung verzichtet der Gläubiger daher auch darauf, in das Vermögen des Erben Exekution zu führen. Die Nachlassseparation bezweckt als Sicherungsmittel für die Verlassenschaftsgläubiger im Wesentlichen, den Nachlass gegen Zugriffe der Erben und Erbengläubiger zu sichern. Auch der Noterbe (Pflichtteilsberechtigte) ist zur Stellung eines Antrags auf Nachlassseparation berechtigt. Durch die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben gem § 812 ABGB soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. Zweck der Nachlassseparation ist nicht nur die Abwehr von Gefahren, die dem Gläubiger durch Vermengung der Nachlassaktiven mit solchen des Erben drohen. Die Trennung soll vielmehr allen denkbaren Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben. Die Separation endet nicht mit der - durch sie auch nicht gehinderten - Einantwortung, sondern besteht auch nach der Einantwortung so lange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde.
 
Es ist hier unstrittig, dass die Pflichtteilsansprüche der Kinder noch nicht erfüllt sind. In einem solchen Fall ist vor der Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Sicherstellung entweder vor der Einantwortung zu erfolgen hat oder zumindest die Erfüllung des Anspruchs im Zeitpunkt der Einantwortung gehörig sichergestellt sein muss. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass die Sicherheit aus dem Vermögen des Erben geleistet wird. Nach § 176 Abs 3 AußStrG kann die Sicherheit vielmehr auch „aus dem Verlassenschaftsvermögen“ gestellt werden. Unter Berücksichtigung des zentralen Zwecks der Sicherheitsleistung und der Tatsache, dass das Gesetz die Art der Sicherheit nicht streng vorgibt, sondern auch eine Sicherheit aus der Verlassenschaft zulässt, erweist sich der Standpunkt, die Pflichtteilsansprüche der Kinder seien bereits mit der Nachlassabsonderung ausreichend gesichert, als zutreffend.
 
 

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