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Zivilrecht

OGH: Zu kassatorischen Klauseln in Testamenten

Unter dem Begriff des „Bestreitens“ wird zwar regelmäßig bzw im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein

02. 01. 2024
Gesetze:   § 712 ABGB, § 720 ABGB aF
Schlagworte: Erbrecht, Testament, kassatorische Klausel, Verwirkungsklausel, auflösende Bedingung, Auflage, Anfechtung, gesetzliche Erbfolge, negatives Testament, Zuwendung, Privatstiftung

 
GZ 2 Ob 170/23y, 21.11.2023
 
OGH: Enthält ein Testament eine sog kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel), so ist das eine im Rahmen der Testierfreiheit grundsätzlich zulässige auflösende Bedingung oder Auflage: Der Erbe, der den letzten Willen bestreitet (bzw versucht, der letztwilligen Verfügung ihre Wirksamkeit zu nehmen), um zB eine Belastung zu vermeiden, soll demnach nach dem Willen des Erblassers den letztwillig zugedachten Vorteil oder das gesetzliche Erbrecht verlieren. Unter dem Begriff des „Bestreitens“ wird zwar regelmäßig bzw im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich va darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellungen er also hatte. Der Begriff des Anfechtens der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen.
 
Die Bestreitung des letzten Willens für den Fall, dass nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, bleibt nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 (§ 720 ABGB aF) - aber auch nach neuem Recht (§ 712 Abs 2 ABGB) - ungeachtet einer solchen Klausel sanktionslos. Bereits zur alten Rechtslage war anerkannt, dass Entsprechendes gilt, wenn sittenwidrige oder gesetzlich verbotene Anordnungen bekämpft oder Verstöße gegen zwingende Formvorschriften eingewendet werden, was in § 712 Abs 2 ABGB ausdrücklich normiert wird. Der Erblasser bestimmt innerhalb des Zulässigen die Reichweite des Bestreitungsverbots, was durch Auslegung der Erklärung zu erforschen ist. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung richtet sich nach dem wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung, der in ihrem Wortlaut zumindest angedeutet sein muss („Andeutungstheorie“). Es ist also mittels Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären, in welchen Fällen die Resolutivbedingung wirksam sein soll.
 
Der Erblasser verfügte hier mit der kassatorischen Klausel, dass die Erben im Fall einer „Anfechtung“ der Zuwendungen an die Privatstiftung das ihnen zugedachte Erbteil verlieren. Aus dem Wortlaut dieser Klausel ergibt sich zwar nicht, dass ein Verstoß dagegen nicht nur die testamentarische Erbfolge, sondern zusätzlich auch die gesetzliche Erbfolge ausschließt. Ein solcher Verstoß liegt hier vor, sodass den Kindern wegen des damit wirksamen negativen Testaments kein gesetzliches Erbrecht gebührt, an das § 726 ABGB aber anknüpft. Eine Berufung auf das gesetzliche Erbrecht ist wegen des negativen Testaments nicht möglich.
 

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