Für die Versagung der Eintragung genügt es, wenn beachtliche Gründe für die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Betroffenen sprechen; diese können sich auch auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen
GZ 5 Ob 156/23m, 28.09.2023
OGH: Für die Rechtswirksamkeit einer konkreten Rechtshandlung ist maßgebend, ob die betroffene Person im jeweiligen Einzelfall die erforderliche Handlungsfähigkeit aufweist. Damit hat die Bestimmung des § 94 Abs 1 GBG durch das 2. ErwSchG keine Änderung erfahren. Danach hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind.
Die Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG ist wegen der geänderten Rechtslage nach dem 2. ErwSchG auch nicht entschieden enger auszulegen, wie die Antragsteller meinen. Die von ihnen eingeforderte teleologische Reduktion des § 94 Abs 1 Z 2 GBG liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der Grundbuchsrichter die begehrte Eintragung wegen begründeter Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit nur mehr dann versagen dürfte, wenn ein Genehmigungsvorbehalt gem § 242 Abs 2 ABGB im Grundbuch angemerkt ist. Ein solches Ergebnis lässt sich mit der Zielsetzung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht in Einklang bringen.
Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG können sich sowohl aus dem amtlichen als auch dem privaten Wissen des Grundbuchsrichters ergeben, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist. Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern - wie hier - (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen. Selbst wenn ein an der Vertragserrichtung mitwirkender Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei hegte, sind solche „Bedenken“ nicht schlechthin ausgeschlossen.
Danach genügt es für die Versagung der Eintragung, wenn beachtliche Gründe für die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit sprechen. Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken“ wird dem Grundbuchsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet. Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor.