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Zivilrecht

OGH: Zu Vorschäden in der privaten Unfallversicherung

Kreuzbänder und Menisken in Kniegelenken gewährleisten deren Stabilisierung und Beweglichkeit, weshalb eine Invalidität aufgrund einer Verletzung eines Kreuzbandes die gleiche körperliche Funktion betrifft, wie eine Invalidität aufgrund der Verletzung des Meniskus, nämlich die Funktion des Kniegelenkes

02. 01. 2024
Gesetze:   Art 17 AUVB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Vorinvalidität, Vorschaden, Abzug, Bemessung des Invaliditätsgrades, gleiche körperliche Funktion, Knie, Kreuzband, Meniskus

 
GZ 7 Ob 166/23x, 24.10.2023
 
OGH: Nach stRsp ist im Bereich der privaten Unfallversicherung grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einen leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen.
 
Nach Art 17.1 AUVB wird, wenn durch einen Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades der Abzug einer Vorinvalidität vorgenommen. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen und von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen. Art 17.2 AUVB sieht vor, dass, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern ist, sofern dieser mindestens 25 % beträgt.
 
Richtig ist, dass der OGH zu vergleichbaren Bedingungen bereits ausgesprochen hat, dass Vorschäden einer nicht betroffenen Funktion nicht zu berücksichtigen seien. Wäre der Folgeschaden auch ohne Vorschädigung entstanden, so könne von einer Anspruchsverkürzung bedingenden Betroffenheit des Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit von einer Vorinvalidität iSd AUVB nicht gesprochen werden. Davon wäre zB auszugehen, wenn eine Vorinvalidität des Armes vorliegt und beim versicherten Unfall nur das Bein verletzt wird. Hier bezieht sich die Invalidität auf eine andere körperliche Funktion.
 
Unrichtig ging das Berufungsgericht hier davon aus, dass durch den Vorunfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen war, die nicht schon vorher beeinträchtigt war. Kreuzbänder und Menisken in Kniegelenken gewährleisten deren Stabilisierung und Beweglichkeit, weshalb eine Invalidität aufgrund einer Verletzung eines Kreuzbandes die gleiche körperliche Funktion betrifft, wie eine Invalidität aufgrund der Verletzung des Meniskus, nämlich die Funktion des Kniegelenkes. Abgesehen davon betrafen alle 3 Unfälle das linke Kniegelenk des Klägers und die Kniebinnenschädigung durch den gegenständlichen Unfall hätte ohne Vorschädigung nicht dasselbe Ausmaß erreicht. Daraus folgt, dass die vor dem Unfall bereits bestehende Invalidität iSd Art17.1 AUVB zu berücksichtigen ist.
 
 

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