Wenn ein Architekt Planungsleistungen erbringt, die nicht der Vereinbarung mit dem Bauherrn entsprechen, hat er den Vertrag nicht erfüllt und daher keinen Entgeltanspruch
GZ 4 Ob 117/23v, 17.10.2023
OGH: Nach § 1168 Abs 1 S 1 ABGB gebührt dem Werkunternehmer trotz Unterbleiben der Ausführung des Werks gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände daran verhindert worden ist, die auf Seite des Bestellers liegen; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Ein Auftragnehmer, der Werklohn begehrt, hat den Nachweis für die tatsächliche Verrichtung der Werkleistung, die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Ortsüblichkeit der dafür verrechneten Preise zu erbringen, weil grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, also die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus einem bestimmten Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. Bei Unterbleiben der Werkausführung iSd § 1168 Abs 1 S 1 ABGB muss daher der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen.
Das Berufungsgericht vertrat hier die Auffassung, der Klägerin sei schon der ihr obliegende Nachweis ihres (begehrten restlichen) Entgeltanspruchs nicht gelungen, weil die Werkausführung zwar deshalb unterblieben sei, weil die Beklagte einen neuen Planer bestellt habe, der Grund dafür aber darin gelegen sei, dass die Klägerin schon keinen Planstand habe liefern können, der den vereinbarten Vorgaben hinsichtlich Zimmeranzahl und Baukostendeckelung entsprochen hätte. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen der Rsp und des den Gerichten im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraums.