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Zivilrecht

OGH: Zum Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG (Seilbahn)

Das auf die Bildung von Blitzeis zurückzuführende Einfrieren der Förderräder, das einen einstündigen Stillstand bewirkt hat, stellt ein Versagen der Verrichtung dar

02. 01. 2024
Gesetze:   § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Entlastungsbeweis, Seilbahn, Blitzeis, Einfrieren der Förderräder, Betriebsstillstand, Versagen der Verrichtungen, Fehler in der Beschaffenheit

 
GZ 2 Ob 198/23s, 21.11.2023
 
OGH: Nach § 9 EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Seilbahn beruhte und der Halter sowie die mit seinem Willen beim Betrieb Tätigen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die beklagte Seilbahnhalterin kann sich von ihrer Haftung daher nur dann befreien, wenn sie unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, wobei Zweifel stets zu ihren Lasten gehen.
 
Fehler in der Beschaffenheit und ein Versagen der Verrichtungen schließen die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb des Kfz tätigen Personen die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. Worauf der Fehler in der Beschaffenheit oder das Versagen der Verrichtungen zurückzuführen ist, ist unerheblich. Die Begriffe „Fehler in der Beschaffenheit“ und „Versagen der Verrichtungen“ umfassen im Wesentlichen technische Defekte. Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an sich. Dazu zählen zB Konstruktions- und Materialfehler. Ein Fehler in der Beschaffenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die Seilbahn nicht in jeder Hinsicht „ideal“ ist. Grundsätzlich genügt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Allerdings schließt dies die Annahme mangelhafter Beschaffenheit, insbesondere bei erkennbarer Gefährlichkeit, nicht aus. Ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeugs liegt vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird, oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktion, die ihm im Betrieb im Zusammenwirken aller Teile zukommt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
 
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass hier der längere Stillstand darauf zurückzuführen war, dass die Förderräder vereist waren und daher ihre Funktion nicht mehr gewährleistet war. Mag daher die Überwachung auch funktioniert haben, stellt das auf die Bildung von Blitzeis zurückzuführende Einfrieren der Räder, das den einstündigen Stillstand bewirkt hat, ein Versagen der Verrichtung dar. Der Beklagten ist daher die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis verwehrt, ohne dass es noch auf die Einhaltung der nach § 9 Abs 2 EKHG erforderlichen Sorgfalt oder das Vorliegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr ankäme.
 

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