Mit dem Fall 7 Ob 46/00s, in dem der OGH aufgrund der Dringlichkeit einer operativen Sanierung eines unfallbedingten Bänderrisses die Einschätzung der damaligen Vorinstanzen, die zehnstündige Überlegungsfrist habe ausgereicht, als nicht korrekturbedürftig erkannte, ist der hier zu beurteilende nicht vergleichbar; die Magenbypass-Operation der Klägerin war nicht dringend; aus dem selben Grund steht das Berufungsurteil auch nicht in Konflikt mit der E 5 Ob 4/19b, in der der OGH die Beurteilung des damaligen Berufungsgerichts nicht beanstandete, das ärztliche Aufklärungsgespräch am Vortag der Operation sei deshalb rechtzeitig gewesen, weil die bisherige konservative Behandlung durch Gabe eines Antibiotikums bereits seit gut sechs Tagen erfolglos geblieben war und bei deren Fortsetzung uU eine gefährliche Notoperation gedroht hätte
GZ 3 Ob 179/23d, 13.11.2023
OGH: Die ärztliche Aufklärung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt; deren Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entgegen der Ansicht der beklagten Krankenanstaltenträgerin in ihrer außerordentlichen Revision steht das Berufungsurteil nicht in Widerspruch zu der zu 1 Ob 107/20x ergangenen Entscheidung. Dort billigte der OGH zwar die Beurteilung der damaligen Vorinstanz, die am Vortag der Operation (radikale Prostatektomie) erfolgte ärztliche Aufklärung sei rechtzeitig erfolgt; der Fall war aber dadurch gekennzeichnet, dass dem damaligen Patienten, sollte er sich gegen die Operation sogleich am nächsten Tag entscheiden, um sich die Sache noch einmal in Ruhe zu überlegen, bereits ein Ersatztermin rund einen Monat später angeboten worden war. Vor diesem Hintergrund war – anders als hier vertretbar von den Vorinstanzen angenommen – in jenem Fall dem Patienten die Absage des für den nächsten Tag vorgesehenen Operationstermins zumutbar.
Die Schwere der hier erfolgten Operation bzw der mit ihr einhergehenden oder zumindest drohenden Folgen kann auch nicht mit jener einer „herkömmlichen“ Hüftgelenksoperation verglichen werden, bei der eine ärztliche Aufklärung erst am Vortag reichen mag. Demgegenüber hat der OGH die Beurteilung, dass für die spezielle Operation einer Umstellungsosteotomie des Beckens bei einem bereits Erwachsenen, bei dem die Erfolgsaussichten eines solchen Eingriffs niedriger sind, eine Aufklärung erst am Vortag der Operation zu spät sei, nicht beanstandet.
Mit dem Fall 7 Ob 46/00s, in dem der OGH aufgrund der Dringlichkeit einer operativen Sanierung eines unfallbedingten Bänderrisses die Einschätzung der damaligen Vorinstanzen, die zehnstündige Überlegungsfrist habe ausgereicht, als nicht korrekturbedürftig erkannte, ist hingegen der hier zu beurteilende nicht vergleichbar; die Magenbypass-Operation der Klägerin war nicht dringend. Aus dem selben Grund steht das Berufungsurteil auch nicht in Konflikt mit der E 5 Ob 4/19b, in der der OGH die Beurteilung des damaligen Berufungsgerichts nicht beanstandete, das ärztliche Aufklärungsgespräch am Vortag der Operation sei deshalb rechtzeitig gewesen, weil die bisherige konservative Behandlung durch Gabe eines Antibiotikums bereits seit gut sechs Tagen erfolglos geblieben war und bei deren Fortsetzung uU eine gefährliche Notoperation gedroht hätte.