Zwar handelt es sich bei der auf die Klägerin als Radfahrerin zulaufenden Hündin um ein nicht aggressives Tier, allerdings war der Beklagten bekannt, dass die Hündin bereits in der Vergangenheit wiederholt schnell auf vorbeifahrende Radfahrer zugelaufen war; das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Hündin im mit einem nur bei sorgfältiger Verriegelung schließenden Tor gesicherten Garten hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund vertretbar als nicht ausreichend erachtet, zumal die Beklagte mit dem Betreten des Gartens durch einen Paketboten konkret am Vorfallstag rechnen musste
GZ 2 Ob 197/23v, 25.10.2023
OGH: Nach stRsp hängt das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von idR gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, sondern es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können. Allerdings wird der Tierhalter, wenn ihm Eigenschaften eines Tiers bekannt sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten als Tierhalterin sei der ihr obliegende Beweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt misslungen, ist nicht korrekturbedürftig. Zwar handelt es sich bei der auf die Klägerin als Radfahrerin zulaufenden Hündin um ein nicht aggressives Tier, allerdings war der Beklagten bekannt, dass die Hündin bereits in der Vergangenheit wiederholt schnell auf vorbeifahrende Radfahrer zugelaufen war. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Hündin im mit einem nur bei sorgfältiger Verriegelung schließenden Tor gesicherten Garten hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund vertretbar als nicht ausreichend erachtet, zumal die Beklagte mit dem Betreten des Gartens durch einen Paketboten konkret am Vorfallstag rechnen musste.
Die in der Revision zitierte E 2 Ob 497/60 betrifft schon deswegen einen anders gelagerten Sachverhalt, weil der im dortigen Fall auf die Autobahn springende Wachhund nach den Feststellungen vor dem Vorfall keine Neigung zum Wildern oder Streunen gezeigt hatte. Sollte dieser Entscheidung die Aussage zu entnehmen sein, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen dürfe, wäre diese Annahme durch die auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abstellende jüngere Rsp überholt.
Ob die Klägerin ein Mitverschulden am von ihr geltend gemachten Schaden trifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Hündin tauchte für die mit angemessener Geschwindigkeit radelnde Klägerin völlig unerwartet und so plötzlich auf, dass ihr ein unfallverhinderndes Verhalten nicht möglich war. Da der Klägerin außerdem weder eine Reaktionsverspätung noch eine Überreaktion zum Vorwurf gemacht werden können, zeigt die Beklagte keine in der Verneinung eines Mitverschuldens liegende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.