Als Erfolgsnachweis iSd § 26 Abs 1 Z 5 AlVG genügt nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden; sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs 1 Z 5 AlVG - als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden
GZ Ra 2021/08/0025, 17.10.2023
VwGH: Die Revisionswerberin hat im Rahmen ihrer Bildungskarenz ab dem 4. März 2018 unstrittig ein (bereits seit dem Wintersemester 2014 inskribiertes) Studium (Universitätslehrgang Psychotherapie) an der Donau-Universität Krems und damit an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung betrieben. Die Donau-Universität Krems hat der Revisionswerberin für den hier ausschlaggebenden Zeitraum vom 4. März 2018 bis zum 3. September 2018 lediglich eine Bestätigung betreffend den Besuch einer Lehrveranstaltung, die „bei positiv abgelegter Abschlussprüfung“ drei ECTS-Punkten bzw 1,2 Semesterwochenstunden entsprechen würde, ausgestellt. Allerdings umfasst das von der Revisionswerberin betriebene Studium der Psychotherapie nicht ausschließlich Lehrveranstaltungen an der Donau-Universität Krems selbst, sondern - insbesondere im Abschnitt des „Psychotherapeutischen Fachspezifikums“, in dem sich die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum bereits befand - vorwiegend Ausbildungseinheiten an anderen, nicht in § 3 StudFG genannten, jedoch gem § 7 Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen anerkannten Einrichtungen wie dem ÖAGG. Für den hier maßgeblichen Zeitraum hat dementsprechend auch der ÖAGG der Revisionswerberin eine Bestätigung über die Teilnahme an Ausbildungseinheiten des „Fachspezifikums Integrative Gestalttherapie“ mit einem zeitlichen Aufwand von acht Wochenstunden ausgestellt.
Die Revision sieht in dieser Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd § 26 Abs 1 Z 5 AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs 1 Z 1 AlVG. Sie bringt vor, es würde dem Regelungszweck des § 26 AlVG widersprechen, wenn in einem solchen Fall für den (weiteren) Bezug von Weiterbildungsgeld sowohl dem Erfordernis des § 26 Abs 1 Z 5 AlVG (Erfolgsnachweis im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten), als auch dem Erfordernis des § 26 Abs 1 Z 1 AlVG (Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden) oder auch nur einem der beiden Erfordernisse zur Gänze zu entsprechen wäre. Der Gesetzeszweck erfordere eine Gesamtbetrachtung der von der Revisionswerberin erbrachten Nachweise, etwa in der Gestalt einer Addition der vom ÖAGG bestätigten acht Wochenstunden und der von der Donau-Universität Krems bestätigten 1,2 Semesterwochenstunden, womit die von § 26 Abs 1 Z 5 AlVG geforderten vier Semesterwochenstunden erreicht wären.
Tatsächlich ist jedoch die von der Revisionswerberin betriebene Weiterbildungsmaßnahme zur Gänze der Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 AlVG zu unterstellen, da die Revisionswerberin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben hat. Daran ändert nichts, dass im Curriculum die Absolvierung von Lehrveranstaltungen auch an einer gem § 7 Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannten Einrichtung (wie dem ÖAGG) vorgesehen ist. Es war also grundsätzlich der „Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht - und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten“ zu erbringen.
Alternativ zu diesem Nachweis lässt § 26 Abs 1 Z 5 AlVG allerdings auch einen „andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)“ zu. Damit nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie „beispielsweise“ - also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ - angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.
Für das von der Revisionswerberin betriebene Studium gilt die Besonderheit, dass gem § 12 der Curriculumsverordnung eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen ist. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt ua die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus.
Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten gefordert werden. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis iSd § 26 Abs 1 Z 5 AlVG nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs 1 Z 5 AlVG - als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in § 26 Abs 1 Z 5 AlVG).
Das VwG hat - diesbezüglich im Ergebnis zu Recht - festgehalten, dass mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis iSd obigen Ausführungen erbracht wurde. Allerdings hat es sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.