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Sozialrecht

VwGH: Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG

In Abweichung vom Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche ist für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt; so ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 21 Abs 1 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar idR für den gesamten Anspruchszeitraum; spätere Gesetzesänderungen können - abgesehen von allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern

31. 12. 2023
Gesetze:   § 21 AlVG, § 33 EStG, § 124b EStG
Schlagworte: Arbeitslosengeld, Bemessung, Sach- und Rechtslage, Anspruchszeitraum

 
GZ Ra 2022/08/0121, 18.10.2023
 
VwGH: Nach § 21 Abs 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach § 21 Abs 1 oder Abs 2 AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
 
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I erfolgte ua eine Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Einkommensteuer nach § 33 Abs 1 EStG; und zwar mit 1. Juli 2022 der zweiten Tarifstufe von 35 % auf 30 % und mit 1. Juli 2023 der dritten Tarifstufe mit 1. Juli 2023 von 42 % auf 40 %.
 
Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I wurde mit 14. Februar 2022 kundgemacht und enthält in § 124b Z 383 bis 394 EStG nähere Regelungen zum Inkrafttreten der einzelnen im EStG novellierten Bestimmungen.
 
Es entspricht - wie vom VwG ausgeführt - der stRsp des VwGH, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen sind. In dem - vom VwG und in der Revision zitierten - Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0079, hat der VwGH diesen Grundsatz wiederholt und auf die sich daraus ergebenden Implikationen für die Beurteilung des Entstehens und Erlöschens des Anspruches auf Arbeitslosengeld iS seiner Rsp zu § 66 Abs 4 AVG zum (damaligen) Berufungsverfahren hingewiesen. Für den vorliegenden Fall ist aber maßgeblich, dass der VwGH - wie vom VwG zutreffend ausgeführt - in diesem Erkenntnis festgehalten hat, dass in Abweichung von der Zweifelsregel der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 21 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar idR für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen können - abgesehen von dort allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern.
 
Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist aus dem genannten Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2013 daher nichts zu gewinnen. Die dort genannten Grundsätze entsprechen auch weiterhin der geltenden Rechtslage. § 21 Abs 3 AlVG sieht insoweit insbesondere die Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens auf Grundlage des nach § 21 Abs 1 oder Abs 2 AlVG ermittelten monatlichen Bruttoeinkommens vor. Dazu stellt der zweite Satz der Bestimmung auf die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer ab.
 
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch den Revisionswerber mit 1. Jänner 2022. Zu diesem Zeitpunkt war das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I und damit die mit diesem erfolgte Senkung der Tarifstufen der Einkommensteuer nach § 33 Abs 1 EStG noch nicht in Kraft, sodass iSd dargestellten Jud die Rechtslagenänderung bei Bemessung der Leistung nicht zu berücksichtigen ist.
 
Die Annahme der Revision, § 124b Z 390 lit b EStG stelle eine Übergangsbestimmung dar, in der für die Bemessung des Arbeitslosengeldes von den genannten Grundsätzen Abweichendes geregelt wäre, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Grundlage:
 
Nach dem ersten Halbsatz des § 124b Z 390 lit a EStG gilt die Senkung der Tarifstufe von 35 % auf 30 % ab dem 1. Juli 2022. § 124b Z 390 lit b EStG sieht eine (nachträgliche) Berücksichtigung der Senkung hinsichtlich der Einkommen des Kalenderjahres 2022 durch Heranziehung eines Steuersatzes von 32,5 % sowohl bei Festsetzung der Einkommensteuer durch Veranlagung als auch bei Einhebung durch Abzug durch eine Aufrollung durch den Arbeitgeber vor. Dem liegt nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Grunde, dass der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist und die zur Jahresmitte erfolgte Absenkung des Steuersatzes durch den sich daraus ergebenen Mischsteuersatz von 32,5 % berücksichtigt werden soll.
 
In die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung greift die Bestimmung damit aber nicht ein. Für diese Berechnung ist nämlich - wie dargestellt - nicht relevant, welcher Einkommensteuer das Einkommen in Zukunft - hier im Gesamtjahr 2022 - unterworfen gewesen wäre. Vielmehr wird auf Grundlage des nach § 21 Abs 1 oder Abs 2 AlVG ermittelten monatlichen Bruttoeinkommens - somit in der Vergangenheit liegender Einkünfte - nach § 21 Abs 3 AlVG ein (fiktives) tägliches Nettoeinkommen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung ermittelt. Davon bilden 55 vH den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Es wird somit eine Relation zwischen einem (fiktiven) aktuellen Nettoeinkommen des Arbeitslosen bei Beginn des Bezuges und der Höhe des Arbeitslosengeldes hergestellt.
 
Zusammengefasst ist das VwG daher nach der nicht zweifelhaften Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass für die Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens und darauf gegründet des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs 3 AlVG iSd dargestellten Grundsätze die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung - somit vor Inkrafttreten des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Tei I - maßgebend war.
 
 

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