Mit der behaupteten Verletzung gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht "auf umfassende Beweisaufnahme und Hörung aller Zeugen" wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht
GZ Ra 2023/07/0158, 15.11.2023
VwGH: Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt.