Der Schuldner geht durch die Aufnahme eines Darlehens, das er nicht vor der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit zurückzahlen muss, keine (Rückzahlungs-)Schuld ein, „die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann“
GZ 8 Ob 83/23y, 19.10.2023
OGH: Gem § 210 Abs 1 Z 8 IO obliegt es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Die Fälligkeit richtet sich nach der allgemeinen Regel des § 904 ABGB. Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrags bestimmt, so ist die Fälligsetzung durch den Gläubiger nach § 904 S 1 ABGB das Prinzip. Es ist aber auch zulässig, dass der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür vorbehält (§ 904 S 2 ABGB) oder dass er die Erfüllung nur „nach Möglichkeit oder Tunlichkeit“ verspricht (§ 904 S 3 ABGB). Im zuletzt genannten Fall steht es dem Gläubiger - so wie in § 904 S 2 ABGB vorgesehen - frei, die Erfüllungszeit vom Richter nach Billigkeit festsetzen zu lassen. Schuldnerverzug kann hier erst mit der vom Richter bestimmten Erfüllungszeit eintreten.
Hier gewährte eine langjährige Freundin dem Schuldner während und in Kenntnis des Abschöpfungsverfahrens Kredite, damit dieser sich ein neues Auto kaufen und Anwaltshonorare in einem Strafverfahren begleichen kann, dies mit der Vereinbarung, dass die Rückzahlungen der Darlehen jedenfalls nicht vor der Beendigung des Abschöpfungsverfahren erfolgen soll und dass der Schuldner und die Darlehensgeberin nach der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens eine Regelung über die Rückzahlungsmodalitäten, wie etwa die Höhe der Rückzahlungsraten, treffen werden. Zumal der Schuldner selbstredend während sowie unmittelbar nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens praktisch vermögenslos ist und aufgrund seines hohen Alters und seiner körperlichen Beeinträchtigungen auch nicht mit Einkünften abseits von Pension und Pflegegeld zu rechnen (gewesen) ist, haben der Schuldner und seine Darlehensgeberin schlüssig vereinbart, dass die Rückzahlung der Darlehen nach Möglichkeit und Tunlichkeit iSd § 904 S 3 ABGB erfolgt.
Der Schuldner ging durch die Aufnahme der Darlehen damit aber keine (Rückzahlungs-)Schuld ein, „die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann“ (§ 210 Abs 1 Z 8 IO). Durch § 904 S 3 ABGB ist nämlich gesichert, dass er nicht zu ihm nicht möglichen Rückzahlungen durch richterliche Fälligstellung verpflichtet werden kann. Eine Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 8 IO ist daher zu verneinen.