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Verfahrensrecht

OGH: § 111 AußStrG – zur Besuchsbegleitung

Die Anordnung einer Besuchsbegleitung kann gem § 111 AußStrG auch von Amts wegen erfolgen; sie eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem sowie auch als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts

26. 12. 2023
Gesetze:   § 111 AußStrG, § 187 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, minderjähriges Kind, Kontaktrecht, Besuchsrecht, Einschränkung, Aussetzung, Besuchsbegleitung, Besuchscafé, gelindere Mittel

 
GZ 6 Ob 198/23w, 23.10.2023
 
OGH: Das Gericht hat gem § 187 Abs 2 ABGB nötigenfalls auch von Amts wegen persönliche Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, soweit dies insbesondere aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint. Der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils hat daher im Konfliktfall gegenüber dem Kindeswohl stets zurückzutreten. Eine Kontaktrechtsuntersagung ist dann zulässig, wenn zuvor alle gelinderen Mittel, die unter Wahrung des Kindeswohls eine Kontaktrechtsausübung ermöglichen sollen, ausgeschöpft wurden, dies etwa durch Einschaltung einer dritten Stelle wie beispielsweise eines Kinderschutzzentrums oder eines Besuchscafés.
 
Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht gem § 111 AußStrG auch von Amts wegen eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) anordnen. Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu -oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem sowie auch als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts. Ob die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im vorliegenden Fall haben seit Ende Mai 2022 keine Kontakte zwischen dem Minderjährigen und dem Vater stattgefunden. Die Beziehungs- und Grenzsetzungsfähigkeit des Vaters ist eingeschränkt. In Bezug auf die Beziehung zwischen dem Stiefbruder und dem Minderjährigen ist der Vater in einem kindeswohlgefährdenden Ausmaß nicht in der Lage, auf den Schutz und die Sicherheit des Minderjährigen zu achten. Das Rekursgericht ging auf Grundlage des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass das Wohl des Minderjährigen am ehesten durch die Etablierung wöchentlicher begleiteter Kontakte im Ausmaß von 3 Stunden gefördert werde und das vom Rekursgericht festgelegte Kontaktrecht zur Festigung und Besserung der Beziehung das Vaters zum Minderjährigen dienlich sei. Die Besuchsbegleitung könne von Amts wegen auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden.Im Übrigen hält sich die Einschränkung des Kontaktrechts durch die angeordnete Besuchsbegleitung auch innerhalb des Rahmens des Antrags der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin auf gänzliche Aussetzung des Kontaktrechts des Vaters.
 

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