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Verfahrensrecht

OGH: Zur Klagsänderung

Die Frage, ob der Kläger sein Vorbringen zur Klageänderung früher erstatten hätte können und ob Prozessverschleppung vorliegt, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber nach § 235 Abs 3 ZPO kein gesondertes Prüfkriterium

26. 12. 2023
Gesetze:   § 235 ZPO, § 179 ZPO, § 48 ZPO
Schlagworte: Klagsänderung, Zulassung, Tunlichkeit, Erforderlichkeit einer Erstreckung, Vermeidung eines Folgeprozesses, verspätetes Vorbringen, Kostenseparation

 
GZ 4 Ob 162/23m, 21.11.2023
 
OGH: Gem § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht eine Änderung des Klagegrundes selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.
 
Nach stRsp ist die Klagsänderung tunlichst zuzulassen. Sie ist insbesondere zu bewilligen, wenn sie den Parteien einen zweiten Prozess erspart, um das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis zu klären, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern.
 
Klagsänderungen, die am Anfang des Rechtsstreits beantragt werden, dürfen keinesfalls deshalb verwehrt werden, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte. Auch die Frage, ob der Kläger sein Vorbringen zur Klageänderung früher erstatten hätte können und ob Prozessverschleppung vorliegt, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber nach § 235 Abs 3 ZPO kein gesondertes Prüfkriterium. Sogar wenn schon nach Durchführung eines Beweisverfahrens abschließend geklärt ist, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht, kann dem Kläger aus Gründen der Prozessökonomie im Einzelfall die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen.
 
Im Lichte dieser Rsp belegt die hier von der Beklagten behauptete Zwecklosigkeit einer Beweisaufnahme zu Leistungsstörungen bei strittigem Bestehen eines Vertragsverhältnisses keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts. Die Möglichkeit zur Klagsänderung gem § 235 Abs 3 ZPO soll im Interesse beider Parteien gerade solchen unnötigen Prozessaufwand zur Klärung (derzeit) nicht relevanter Fragen vermeiden.
 
Dies gilt auch dann, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund (hier: Wirksamkeit des Vertrags statt Leistungsstörung) nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertreter sich erst für die Einvernahmen zu den neuen Themen vorbereiten müssen. In diesen Fällen ist die Tagsatzung zu vertagen und der Kläger allenfalls nach § 48 ZPO zum Ersatz der dadurch frustrierten Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu verpflichten (Kostenseparation).
 
 

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