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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (Ansprüche nach dem Bundes-BehindertengleichstellungsG)

Ansprüche nach dem BGStG sind nicht von vornherein einer in Geld ausgedrückten Bewertung entzogen

26. 12. 2023
Gesetze:   § 500 ZPO, §§ 1 ff BGStG
Schlagworte: Behindertengleichstellungsrecht, Berufungsverfahren, Bewertung, Entscheidungsgegenstand, Zulässigkeit, Revision

 
GZ 4 Ob 157/23a, 21.11.2023
 
OGH: Nach § 500 Abs 2 lit a ZPO hat das Berufungsgericht - wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht - in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt € 5.000 übersteigt oder nicht. Ein solcher Ausspruch ist auch notwendig und beachtlich, weil eine Bewertung zu erfolgen hat, wenn der Streitgegenstand - wie hier - Geldeswert besitzt. Zwar hat ein Bewertungsausspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechte, die einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich sind, zu unterbleiben. Nicht als höchstpersönlich und daher einer Bewertung zugänglich werden aber zB Ansprüche nach § 97 ABGB, nach § 1330 ABGB, auf Nennung als Erfinder oder nach § 78 UrhG angesehen.
 
Die Bestimmungen des BGStG gelten nach seinem § 2 Abs 2 ua für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht. Der vermögensrechtliche und damit geldwerte Charakter der hier geltend gemachten Ansprüche ergibt sich bei diesem Geltungsbereich daraus, dass der Gesetzgeber einer in ihrem Recht, nicht aufgrund einer Behinderung diskriminiert zu werden (§ 4 BGStG), verletzten Person die Möglichkeit einräumt, für die Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen einen Ausgleich in Geld zu verlangen: So haben nach § 9 Abs 1 BGStG von einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach § 4 Abs 1 BGStG betroffene Personen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung sowie nach § 9 Abs 2 BGStG eine von einer als Diskriminierung bildenden Belästigung gem § 5 Abs 4 BGStG betroffene Person - wie hier nach seinen Behauptungen der Kläger - gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des durch die Diskriminierung bei Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erlittenen Schadens und auf Unterlassung der Belästigung. Das Gesetz schreibt sogar eine Mindesthöhe der Entschädigung von € 1.000 für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor und enthält weitere Vorschriften für die Bemessung der Entschädigung (§ 9 Abs 2 und 4 BGStG).
 
Damit sind die Ansprüche nach dem BGStG nicht von vornherein einer in Geld ausgedrückten Bewertung entzogen, zumal auch der Umstand, dass das Gesetz einen Anspruch auf Unterlassung des schadensverursachenden Verhaltens einräumt, hier nichts daran ändert, dass auch jenem Anspruch im Vordergrund stehende in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, nämlich der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und die diesbezüglichen Privatrechtsverhältnisse.
 

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