Das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung stellen in richtlinienkonformer Auslegung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar
GZ 8 ObA 68/23t, 17.11.2023
OGH: Nach § 15 Abs 1 Satz 1 ASchG haben Arbeitnehmer „die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Mit § 15 ASchG wird Art 13 Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetz. Nach dessen Abs 1 ist jeder „verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Auch Arbeitskollegen sind damit Schutzobjekt der unionsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften. In richtlinienkonformer Auslegung stellen damit das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar. Auch deshalb ist dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, der Erstbeklagte dürfe sich nicht auf ein echtes Handeln des Klägers auf eigene Gefahr berufen, weil er ihm gegenüber Schutzpflichten hatte, nicht entgegenzutreten.
Der Erstbeklagte ist nicht Dienstgeber des Klägers. Ob dem Dienstgeber des Klägers das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt, ist für die Frage der Haftung des Erstbeklagten ohne Bedeutung.